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Urteil: Drossel-Internettarif braucht klare Kennzeichnung

(dpa/tmn). Eine Klausel im Kleinge­druckten reicht nicht aus: Sieht ein Internettarif das Drosseln der Geschwin­digkeit ab einem bestimmten Datenvolumen vor, muss darauf prominent hingewiesen werden. Das hat das Landgericht München entschieden.

In dem Fall hatte der Anbieter 10 bis 100 Megabit pro Sekunde schnelle Kabel-Internet­flatrates beworben, aber nur in den Fußnoten darauf hingewiesen, dass die Filesharing-Geschwin­digkeit für den Rest des Tages auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird, sobald zehn Gigabyte Daten übertragen worden sind.

Das ordneten die Richter als irreführende Werbung ein: Das Angebot wecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich verein­barten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Landgericht München am 25.06.2014 (AZ: 37 O 1267/14)

Rechts­gebiete
Internetrecht Vertragsrecht

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