In dem Fall hatte der Anbieter 10 bis 100 Megabit pro Sekunde schnelle Kabel-Internetflatrates beworben, aber nur in den Fußnoten darauf hingewiesen, dass die Filesharing-Geschwindigkeit für den Rest des Tages auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird, sobald zehn Gigabyte Daten übertragen worden sind.
Das ordneten die Richter als irreführende Werbung ein: Das Angebot wecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht München am 25.06.2014 (AZ: 37 O 1267/14)