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Urlaubs­an­spruch bei Übergang von Vollzeit auf Teilzeit

(red/dpa). Insbesondere wenn sie Nachwuchs bekommen haben, wechseln Arbeit­nehmer häufig von einer Vollzeit­stelle in Teilzeit. Dabei kann fraglich sein, ob man die nicht genommenen Urlaubstage aus der Vollzeit­stelle voll und ganz mit in die Teilzeit­stelle nehmen kann. Da hier Unsicher­heiten bestehen, hat das Arbeits­gericht in Nienburg den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt.

Heraus­ge­kommen ist, dass alle nationale Regelungen oder Tarifverträge anzupassen sind. Es dürfe keine Quotierung der Urlaubstage, die in der Vollzeit entstanden sind, geben. Voraus­setzung ist, dass die Urlaubstage beispielsweise wegen Mutter­schutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnten. Dies bedeutet, dass die Urlaubstage voll zählen und nicht gekürzt werden dürfen. Damit hat das Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Nienburg unter Bezugnahme auf den EuGH bestätigt.

Wechsel von Vollzeit in Teilzeit – Konsequenz für die Urlaubstage?

Die Frau hatte zunächst in Vollzeit gearbeitet. Im Jahr 2010 wurde sie schwanger und unterlag deswegen einem Beschäf­ti­gungs­verbot. Das Kind kam im Dezember 2010 zur Welt. Im Anschluss an die Zeit des Mutter­schutzes nahm die Frau von Februar 2011 bis Dezember 2011 Elternzeit in Anspruch. Für den Anschluss vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Teilzeit­be­schäf­tigung. Seitdem arbeitet sie rund die Hälfte der durchschnitt­lichen regelmäßigen Wochen­ar­beitszeit eines entspre­chenden Vollbe­schäf­tigten. Dies ist so geregelt, dass sie an drei Tagen in der Woche arbeitet. Zuletzt erzielte sie eine monatliche Brutto­ver­gütung von rund 1.300 Euro.

2010 konnte die Mitarbeiterin aufgrund des Beschäf­ti­gungs­verbotes während des Mutter­schutzes 22 Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen. Für 2011 ergaben sich wegen der Elternzeit sieben nicht genommene Urlaubstage. Sie wollte diese Urlaubstage in die Teilzeit­stelle übertragen oder sich entsprechend entschädigen lassen.

Das Bundesland, bei dem sie tätig war, war aber anderer Meinung. Beim Übergang von der Vollzeit- in die Teilzeit­stelle müssten die nicht genommenen Urlaubstage quotiert, also der neuen Wochen­ar­beitszeit angepasst werden. Demnach ergebe sich bei einer Wochen­ar­beitszeit von drei Tagen aus den 29 nicht genommenen Urlaubstagen lediglich 17 in der Teilzeit­stelle. Der Mitarbeiterin würde dadurch auch kein Nachteil entstehen, da sie die gleiche Wochenzahl an Erholungs­urlaub nehmen könne wie  während der Vollzeit­tä­tigkeit.

EuGH: Nationales Recht muss angepasst werden

Die Klage hatte schon vor dem Arbeits­gericht in Nienburg Erfolg. Dieses legte dem EuGH die Frage der Umrechnung vor. Die Luxemburger Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2013 (AZ: C 415/12), dass eine Quotierung nicht zulässig sei. Die Frau habe ihren Urlaub aufgrund eines Beschäf­ti­gungs­verbots und der Elternzeit nicht nehmen können, so die Nienburger Arbeits­richter.

Urteil: Urlaubs­an­spruch darf nicht gemindert werden

Der Urlaubs­an­spruch besteht fort, so das Landes­ar­beits­gericht. Die Frau habe aufgrund des mutter­schutz­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­verbotes den Urlaub nicht nehmen können. Trotz der Verrin­gerung der Arbeitstage pro Woche dürften die Urlaubstage aus der Vollzeit­be­schäf­tigung nicht entsprechend gekürzt werden. Die Mitarbeiterin habe demnach weiterhin Anspruch auf die vollen Urlaubstage beziehungsweise auf Ersatz für die Urlaubstage.

Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen am 11. Juni 2014 (AZ: 2 Sa 125/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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