Herausgekommen ist, dass alle nationale Regelungen oder Tarifverträge anzupassen sind. Es dürfe keine Quotierung der Urlaubstage, die in der Vollzeit entstanden sind, geben. Voraussetzung ist, dass die Urlaubstage beispielsweise wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnten. Dies bedeutet, dass die Urlaubstage voll zählen und nicht gekürzt werden dürfen. Damit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nienburg unter Bezugnahme auf den EuGH bestätigt.
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit – Konsequenz für die Urlaubstage?
Die Frau hatte zunächst in Vollzeit gearbeitet. Im Jahr 2010 wurde sie schwanger und unterlag deswegen einem Beschäftigungsverbot. Das Kind kam im Dezember 2010 zur Welt. Im Anschluss an die Zeit des Mutterschutzes nahm die Frau von Februar 2011 bis Dezember 2011 Elternzeit in Anspruch. Für den Anschluss vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung. Seitdem arbeitet sie rund die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Dies ist so geregelt, dass sie an drei Tagen in der Woche arbeitet. Zuletzt erzielte sie eine monatliche Bruttovergütung von rund 1.300 Euro.
2010 konnte die Mitarbeiterin aufgrund des Beschäftigungsverbotes während des Mutterschutzes 22 Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen. Für 2011 ergaben sich wegen der Elternzeit sieben nicht genommene Urlaubstage. Sie wollte diese Urlaubstage in die Teilzeitstelle übertragen oder sich entsprechend entschädigen lassen.
Das Bundesland, bei dem sie tätig war, war aber anderer Meinung. Beim Übergang von der Vollzeit- in die Teilzeitstelle müssten die nicht genommenen Urlaubstage quotiert, also der neuen Wochenarbeitszeit angepasst werden. Demnach ergebe sich bei einer Wochenarbeitszeit von drei Tagen aus den 29 nicht genommenen Urlaubstagen lediglich 17 in der Teilzeitstelle. Der Mitarbeiterin würde dadurch auch kein Nachteil entstehen, da sie die gleiche Wochenzahl an Erholungsurlaub nehmen könne wie während der Vollzeittätigkeit.
EuGH: Nationales Recht muss angepasst werden
Die Klage hatte schon vor dem Arbeitsgericht in Nienburg Erfolg. Dieses legte dem EuGH die Frage der Umrechnung vor. Die Luxemburger Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2013 (AZ: C 415/12), dass eine Quotierung nicht zulässig sei. Die Frau habe ihren Urlaub aufgrund eines Beschäftigungsverbots und der Elternzeit nicht nehmen können, so die Nienburger Arbeitsrichter.
Urteil: Urlaubsanspruch darf nicht gemindert werden
Der Urlaubsanspruch besteht fort, so das Landesarbeitsgericht. Die Frau habe aufgrund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes den Urlaub nicht nehmen können. Trotz der Verringerung der Arbeitstage pro Woche dürften die Urlaubstage aus der Vollzeitbeschäftigung nicht entsprechend gekürzt werden. Die Mitarbeiterin habe demnach weiterhin Anspruch auf die vollen Urlaubstage beziehungsweise auf Ersatz für die Urlaubstage.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 11. Juni 2014 (AZ: 2 Sa 125/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.01.2015