Der Fall
Eine Verkäuferin arbeitete seit Mai 1992 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Es galt der Tarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Die Frau erhielt im September 2010 einen Rentenbescheid. Danach erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem ersten Dezember 2009 längstens bis zum 31. August 2015, dem Monat, in dem sie die Regelaltersrentengrenze erreichen würde. Das eigentliche Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Bestimmungen im Tarifvertrag aber erst zum 30. September 2010. Für das Jahr 2010 verlangte die Frau eine Urlaubsabgeltung für die anteilig nicht genommenen Urlaubstage. Da sie schon 2008 und 2009 nicht alle Urlaubstage hatte nehmen können, hatte sie für diese Jahre bereits eine Urlaubsabgeltung erhalten. Der Arbeitgeber weigerte sich, für 2010 genauso zu verfahren. Schließlich habe die Mitarbeiterin für diesen Zeitraum auch einen Rentenanspruch.
Gericht: Urlaubsabgeltung und Rente
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sprach der Frau rund 1.350 Euro als Urlaubsabgeltung zu. Dem Abgeltungsanspruch widerspreche nicht, dass sie rückwirkend ab dem ersten Dezember 2009 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten habe. Auch wenn der Betreffende eine derartige Rente in einem bestimmten Zeitraum beziehe, entstehe trotzdem ein abzugeltender Urlaubsanspruch für denselben Zeitraum. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht so entschieden (BAG; AZ: 9 AZR 353/10).
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 10. April 2013 (AZ: 2 Sa 210/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.12.2013