In dem von der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall besuchten drei Schüler mit Migrationshintergrund gemeinsam die siebte Klasse eines Gymnasiums, in der über die Hälfte der Mitschüler ebenfalls nichtdeutscher Herkunft waren. Es handelte sich um ein Probejahr, das alle drei wegen mangelhafter Leistungen nicht bestanden. Die drei Schüler wechselten an eine integrierte Sekundarschule.
Stellvertretend für sie klagten die Eltern. Das Gericht sollte feststellen, dass das Nichtbestehen des Probejahres rechtswidrig sei. Die Zusammensetzung ihrer Klasse sei diskriminierend gewesen: Während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 Prozent gelegen habe, seien es in einer Parallelklasse – von insgesamt acht – lediglich 13 Prozent gewesen. Deswegen hätten die Schüler trotz der mangelhaften Noten versetzt werden müssen.
Gericht lehnt Versetzung trotz mangelhafter Noten ab
Das Gericht sah jedoch keine Diskriminierung. In der Tat seien deutsche Schulen verpflichtet, deutsche und nichtdeutsche Schüler gemeinsam zu unterrichten. Sie entscheide jedoch über die Bildung von Klassen und die Zuweisung einzelner Schüler zu bestimmten Klassen. Bei diesen Maßnahmen habe sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Schule mit einem hohen Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund müsse diese also nicht gleichmäßig auf alle Klassen verteilen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht belegen, dass die Klassenzusammensetzung eine diskriminierende Situation geschaffen hätte – sie also der Grund sei, warum die betroffenen Schüler nicht die erforderlichen schulischen Leistungen erbracht hätten. Selbst dann hätte man jedoch nicht anders entscheiden dürfen, als die Schüler nicht zu versetzen. Die Richter verwiesen darauf, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestanden habe. In einer anderen Klasse mit nur 13 Prozent nichtdeutscher Schüler seien dagegen fünf Schüler betroffen gewesen.
Keine Chancengleichheit bei ungleich zusammengesetzten Klassen
„Die unparitätische Zusammensetzung der Klassen verhindert Chancengleichheit für deutsche und nichtdeutsche Schüler“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht. Zwar könne, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, aus der Zusammensetzung der Klasse nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit von Prüfungsentscheidungen geschlossen werden. Eine unausgewogene Zusammensetzung von Klassen biete aber Nährboden für Chancenungleichheit – und sollte schon deshalb nicht im Interesse der Schule sein, weil andernfalls der Verdacht einer Diskriminierung entstehe.
Berliner Verwaltungsgericht am 26. September 2013 (AZ: VG 3 K 269.12, VG 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12)
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