Wer einem anderen Unterhalt schuldet, muss dafür sorgen, dass er ihn auch zahlen kann. Ihn trifft die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, er muss sich um eine Erwerbstätigkeit kümmern und dabei alles Zumutbare ausschöpfen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dazu gehört die Verwertung des Vermögens ebenso wie die Annahme von schlechteren Jobs oder Gelegenheitsarbeiten.
Der Fall
Der Vater muss für seine minderjährige Tochter Unterhalt zahlen. Er war der Meinung, noch nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen zu können. Er verdiene zu wenig und habe keine Möglichkeiten für Nebentätigkeiten. Außerdem entstünden ihm Fahrtkosten für seine Arbeitswege. Daher beantragte er Verfahrenskostenhilfe, um sich gegen die Forderung, den Mindestunterhalt zu zahlen, gerichtlich wehren zu können.
Gericht: alle Möglichkeiten ausschöpfen
Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab. Gegen die Pflicht, den Mindestunterhalt zu zahlen, könne der Vater sich nicht wehren. Er müsse alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt seiner Tochter verwenden. Unterhaltsschuldner müssten vorhandenes Vermögen in zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anlegen, gegebenenfalls umschichten oder auch verwerten. Ihn treffe auch die „Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft“, so die Richter . Er müsse sich intensiv um weitere Erwerbstätigkeiten bemühen und auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Stellung annehmen.
Oberlandesgericht Brandenburg am 2. April 2013 (AZ: 13 WF 54/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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