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Unterhalts­schuldner muss auch schlechteren Job annehmen

(DAV). Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Manchmal bereitet es den Unterhalts­ver­pflichteten Schwie­rig­keiten, dieser Pflicht nachzu­kommen. Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat in einer Entscheidung noch einmal erläutert, was dem Unterhalts­schuldner alles zumutbar ist, um zumindest den Mindest­un­terhalt zahlen zu können.

Wer einem anderen Unterhalt schuldet, muss dafür sorgen, dass er ihn auch zahlen kann. Ihn trifft die sogenannte Erwerbs­ob­lie­genheit. Das bedeutet, er muss sich um eine Erwerbs­tä­tigkeit kümmern und dabei alles Zumutbare ausschöpfen, erklärt die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Dazu gehört die Verwertung des Vermögens ebenso wie die Annahme von schlechteren Jobs oder Gelegen­heits­ar­beiten.

Der Fall

Der Vater muss für seine minder­jährige Tochter Unterhalt zahlen. Er war der Meinung, noch nicht einmal den Mindest­un­terhalt zahlen zu können. Er verdiene zu wenig und habe keine Möglich­keiten für Nebentä­tig­keiten. Außerdem entstünden ihm Fahrtkosten für seine Arbeitswege. Daher beantragte er Verfah­rens­kos­tenhilfe, um sich gegen die Forderung, den Mindest­un­terhalt zu zahlen, gerichtlich wehren zu können.

Gericht: alle Möglich­keiten ausschöpfen

Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht lehnte die Verfah­rens­kos­tenhilfe ab. Gegen die Pflicht, den Mindest­un­terhalt zu zahlen, könne der Vater sich nicht wehren. Er müsse alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt seiner Tochter verwenden. Unterhalts­schuldner müssten vorhandenes Vermögen in zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anlegen, gegebe­nenfalls umschichten oder auch verwerten. Ihn treffe auch die „Obliegenheit zur gestei­gerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft“, so die Richter . Er müsse sich intensiv um weitere Erwerbs­tä­tig­keiten bemühen und auch Gelegen­heits­ar­beiten oder berufs­fremde Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Stellung annehmen.

Oberlan­des­gericht Brandenburg am 2. April 2013 (AZ: 13 WF 54/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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