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Unterhalts­pflichtige: Einkommen nicht leicht­fertig riskieren

(red/dpa). Ausstieg aus dem festen Job, neue Branche, neues Glück? Wer nur für sich verant­wortlich ist, kann experi­men­tieren. Anders sieht es bei Menschen aus, die zu Unterhalts­zah­lungen verpflichtet sind.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall stritt ein Mann um die Höhe des Kindes­un­terhalts, den er zu zahlen hatte. Bei der Berechnung des Unterhalts legten die Richter ein fiktives Einkommen zugrunde. Sie begründeten dies damit, dass der Mann sein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis zugunsten eines auf neun Monate befristeten Arbeits­ver­hält­nisses außerhalb seiner beruflichen Qualifi­kation aufgegeben habe. Seinem Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe gab das Gericht daher auch nur zum Teil statt.

Mit seiner Beschwerde forderte der Mann weiterhin Verfah­rens­kos­tenhilfe in vollem Umfang. Er habe den Arbeitsplatz nicht leicht­fertig gewechselt. Bei Beginn des neuen Arbeits­ver­hält­nisses habe er nicht absehen können, dass der neue Arbeitgeber gezwungen sein würde, das Gehalt zu reduzieren und ihm zu kündigen.

Selbst verschuldete Leistungs­un­fä­higkeit

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer beruflichen Veränderung, die sich nachhaltig auf die Einkünfte auswirke, sei zu prüfen, ob der Unterhalts­ver­pflichtete die Leistungs­un­fä­higkeit selbst verschuldet habe. Dies sei bei einem leicht­fertigen, vom üblichen sozialen Standard abweichenden Verhalten der Fall. Leicht­fertig in diesem Sinn handele, wer seine Arbeitskraft und sein Vermögen auf sinnlose Art aufs Spiel setze und einbüße. „Der Unterhalts­schuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leistungs­fä­higkeit hinweg­gesetzt haben“, erläuterte das Gericht.

Der Mann habe sich zumindest leicht­fertig verhalten, so die Richter weiter. Er habe seine unbefristete Stelle aufgegeben und ein befristetes Arbeits­ver­hältnis mit einem Veranstalter mittel­al­ter­licher Veranstal­tungen abgeschlossen. Als Arbeits­entgelt wurden zunächst 3.000 Euro netto vereinbart. Schon vier Wochen nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses habe sich der Mann mit einer Absenkung auf 2.000 Euro netto monatlich einver­standen erklärt.

Unterhalts­rechtlich nicht zu verant­worten

Ein befristetes Arbeits­ver­hältnis in einer berufs­fremden Tätigkeit mit einem Einzel­un­ter­nehmer im Hinblick auf die Möglichkeit eines kurzfristig höheren Entgelts sei unterhalts­rechtlich nicht zu verant­worten. Der Mann habe die Aussicht gehabt, innerhalb von achteinhalb Monaten 25.500 Euro netto zu verdienen mit dem Risiko anschlie­ßender Arbeits­lo­sigkeit, während er bei Weiter­be­schäf­tigung innerhalb eines Jahres sicher über ein Nettoein­kommen von rund 27.650 Euro verfügt hätte. Unter diesem Umständen habe er keine berechtigte Erwartung auf langfristige Verbes­serung der beruflichen und wirtschaft­lichen Situation haben können.

Dieses Verhalten habe zur Folge, dass die Leistungs­fä­higkeit des Unterhalts­pflichtigen fiktiv anhand seiner früheren Einkünfte berechnet würde, wenn er nach Ablauf des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses keine neue Arbeits­stelle finden könne.

Oberlan­des­gericht Dresden am 7. März 2013 (AZ: 20 WF 192/13, 20)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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