In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritt ein Mann um die Höhe des Kindesunterhalts, den er zu zahlen hatte. Bei der Berechnung des Unterhalts legten die Richter ein fiktives Einkommen zugrunde. Sie begründeten dies damit, dass der Mann sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines auf neun Monate befristeten Arbeitsverhältnisses außerhalb seiner beruflichen Qualifikation aufgegeben habe. Seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gab das Gericht daher auch nur zum Teil statt.
Mit seiner Beschwerde forderte der Mann weiterhin Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang. Er habe den Arbeitsplatz nicht leichtfertig gewechselt. Bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses habe er nicht absehen können, dass der neue Arbeitgeber gezwungen sein würde, das Gehalt zu reduzieren und ihm zu kündigen.
Selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer beruflichen Veränderung, die sich nachhaltig auf die Einkünfte auswirke, sei zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete die Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Dies sei bei einem leichtfertigen, vom üblichen sozialen Standard abweichenden Verhalten der Fall. Leichtfertig in diesem Sinn handele, wer seine Arbeitskraft und sein Vermögen auf sinnlose Art aufs Spiel setze und einbüße. „Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt haben“, erläuterte das Gericht.
Der Mann habe sich zumindest leichtfertig verhalten, so die Richter weiter. Er habe seine unbefristete Stelle aufgegeben und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Veranstalter mittelalterlicher Veranstaltungen abgeschlossen. Als Arbeitsentgelt wurden zunächst 3.000 Euro netto vereinbart. Schon vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sich der Mann mit einer Absenkung auf 2.000 Euro netto monatlich einverstanden erklärt.
Unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten
Ein befristetes Arbeitsverhältnis in einer berufsfremden Tätigkeit mit einem Einzelunternehmer im Hinblick auf die Möglichkeit eines kurzfristig höheren Entgelts sei unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten. Der Mann habe die Aussicht gehabt, innerhalb von achteinhalb Monaten 25.500 Euro netto zu verdienen mit dem Risiko anschließender Arbeitslosigkeit, während er bei Weiterbeschäftigung innerhalb eines Jahres sicher über ein Nettoeinkommen von rund 27.650 Euro verfügt hätte. Unter diesem Umständen habe er keine berechtigte Erwartung auf langfristige Verbesserung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation haben können.
Dieses Verhalten habe zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fiktiv anhand seiner früheren Einkünfte berechnet würde, wenn er nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses keine neue Arbeitsstelle finden könne.
Oberlandesgericht Dresden am 7. März 2013 (AZ: 20 WF 192/13, 20)
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