Nein, das tut er nicht, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal. Der Unterhalt kann allerdings gekürzt werden.
Ein Ehepaar war seit 1988 verheiratetet und trennte sich 2011. Seit Dezember 2010 befindet sich die Frau wegen einer psychischen Erkrankung in dauerhafter stationärer Behandlung. Von ihrem früheren Partner verlangte sie die Zahlung von Trennungsunterhalt. Dieser war jedoch der Meinung, der Unterhaltsanspruch entfalle, weil sich seine frühere Partnerin auf unabsehbare Zeit in der Klinik befinde. Sie habe keinen so genannten ungedeckten Bedarf, womit auch keine Bedürftigkeit vorliege. Den Aufenthalt decke die Krankenkasse in vollem Umfang. So müsse sie weder für ihre Verpflegung sorgen noch Miete zahlen.
Auch während dauerhaften Klinikaufenthalts Kosten des persönlichen Bedarfs
Das sah das Gericht anders: Die Frau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch während der stationären Behandlung müsse sie weiterhin für ihren persönlichen Bedarf aufkommen. Hierzu zählten beispielsweise Kosten für Verpflegung über die Hauptmahlzeiten hinaus, für Bekleidung, Artikel zur Körperpflege und kulturelle Bedürfnisse wie etwa Zeitungen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu berechnen. Das heißt, die finanziellen Verhältnisse während der Ehe werden zum Maßstab genommen. Anschließend wird diese Summe um die während des Klinikaufenthaltes ersparten Kosten gekürzt. Das Gericht hielt eine pauschale Kürzung um zwei Drittel für gerechtfertigt, da während des Krankenhausaufenthaltes auch keine Mietkosten anfielen.
Amtsgericht Wuppertal am 8. Oktober 2012 (AZ: 64 F 366/11)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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