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Unterhalt auch bei dauerhaftem Klinik­auf­enthalt

(DAV). Die Lebens­hal­tungs­kosten eines Menschen, der sich in dauerhafter stationärer Behandlung befindet, sind gering. Kosten für Unterkunft und Grundver­pflegung entfallen. Doch verliert ein unterhalts­be­rech­tigter früherer Ehepartner deshalb seinen Unterhalts­an­spruch?

Nein, das tut er nicht, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsge­richts Wuppertal. Der Unterhalt kann allerdings gekürzt werden.

Ein Ehepaar war seit 1988 verhei­ratetet und trennte sich 2011. Seit Dezember 2010 befindet sich die Frau wegen einer psychischen Erkrankung in dauerhafter stationärer Behandlung. Von ihrem früheren Partner verlangte sie die Zahlung von Trennungs­un­terhalt. Dieser war jedoch der Meinung, der Unterhalts­an­spruch entfalle, weil sich seine frühere Partnerin auf unabsehbare Zeit in der Klinik befinde. Sie habe keinen so genannten ungedeckten Bedarf, womit auch keine Bedürf­tigkeit vorliege. Den Aufenthalt decke die Krankenkasse in vollem Umfang. So müsse sie weder für ihre Verpflegung sorgen noch Miete zahlen.

Auch während dauerhaften Klinik­auf­enthalts Kosten des persön­lichen Bedarfs

Das sah das Gericht anders: Die Frau hat Anspruch auf Trennungs­un­terhalt. Auch während der stationären Behandlung müsse sie weiterhin für ihren persön­lichen Bedarf aufkommen. Hierzu zählten beispielsweise Kosten für Verpflegung über die Hauptmahl­zeiten hinaus, für Bekleidung, Artikel zur Körper­pflege und kulturelle Bedürfnisse wie etwa Zeitungen.

Die Höhe des Unterhalts­an­spruchs sei anhand der ehelichen Lebens­ver­hältnisse zu berechnen. Das heißt, die finanziellen Verhältnisse während der Ehe werden zum Maßstab genommen. Anschließend wird diese Summe um die während des Klinik­auf­ent­haltes ersparten Kosten gekürzt. Das Gericht hielt eine pauschale Kürzung um zwei Drittel für gerecht­fertigt, da während des Kranken­haus­auf­ent­haltes auch keine Mietkosten anfielen.

Amtsgericht Wuppertal am 8. Oktober 2012 (AZ: 64 F 366/11)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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