Jedenfalls dann, wenn ein klare, nicht auslegungsbedürftige Formulierung möglich wäre, entschied das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Weihnachtsgeld zurückgezogen
Die Frau arbeitete bei ihrem Arbeitgeber als Bürokraft zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.500 Euro. Mit der Novemberabrechnung 2013 erhielt sie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 900 Euro. Nach einer Auseinandersetzung zwischen der Mitarbeiterin und ihrem Arbeitgeber kündigte dieser ihr fristgerecht. In der Schlussabrechnung für Februar 2014 brachte er das Weihnachtsgeld 2013 wieder in Abzug, indem er den Lohn entsprechend kürzte. Er bezog sich dabei auf eine Klausel des Arbeitsvertrags:
Gratifikationen können in voller Höhe zurückgefordert werden,
a) wenn die Arbeitnehmerin, die mehr als Euro 100,00 jedoch weniger als einen Monatslohn erhalten hat, vor dem 31. März des Folgejahres aufgrund eigener Kündigung oder wegen eines in ihrer Person liegenden Grundes ausscheidet... "
Die Frau klagte. Die vertragliche Rückzahlungsklausel sei unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer zu stark benachteilige. Die Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres bedeute, dass das Arbeitsverhältnis in einer Zeit bestehen müsse, die außerhalb des für das Weihnachtsgeld geltenden Bezugszeitraums liege.
Gratifikation muss gezahlt werden
Die Richter in beiden Instanzen entschieden: Der Frau steht das Weihnachtsgeld zu.
Das Landesarbeitsgericht zweifelte an, dass die Voraussetzungen der vereinbarten Rückzahlungsklausel überhaupt gegeben seien. Die Frau sei ausgeschieden, weil ihr der Arbeitgeber nach einem Streit ordentlich gekündigt habe. Es erschließe sich nicht, „warum dieser Lebenssachverhalt ein in der Person der Klägerin liegender Grund für das Ausscheiden sein“ solle. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn es aus weiteren Umständen ersichtlich würde.
Es bleibe außerdem unklar, was mit "in der Person" des Arbeitnehmers liegender Grund gemeint sei. Dies führe dazu, dass die Regelung zusätzlich auch rechtsunwirksam sei. Zwar führe nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung zu ihrer Unwirksamkeit. Hier jedoch wäre eine klare und eindeutige Formulierung möglich gewesen. „Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten“, so die Richter.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Januar 2015 (AZ: 3 Sa 574/14)
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