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Unfall­ver­si­cherung muss Suizid beweisen

(red/dpa). Versiche­rungen haben die Möglichkeit, Leistungen zu verweigern, wenn der Versiche­rungsfall absichtlich herbei­geführt wurde. Dies gilt auch bei einem Selbstmord. Bei Zweifeln muss die Versicherung den Suizid nachweisen.

So werden nicht die Hinter­bliebenen damit belastet, diesen Nachweis zu führen. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat vor diesem Hintergrund eine Berufs­ge­nos­sen­schaft als Träger der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung dazu verurteilt, einen Unfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen.

Verkehrs­unfall oder Selbstmord?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall erlitt ein freiwillig unfall­ver­si­cherter Mann 2012 einen tödlichen Verkehrs­unfall, als sein Wagen frontal mit einem entgegen­kom­menden Lkw kollidierte. Weder auf der Fahrbahn noch an dem sicher­ge­stellten Pkw ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der Wagen vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde. Technische Mängel bestanden nicht. Die Blutal­ko­hol­kon­zen­tration des Verunglückten lag bei 0,0 Promille, für eine innere Erkrankung als auslösende Unfall­ursache fanden sich keine Hinweise.

Die Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeits­unfall ab. Sie begründete dies damit, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbei­ge­führtes Ereignis gehandelt habe. Dagegen klagte die Witwe.

Gericht: Arbeits­unfall – kein Suizid

Zunächst war sie beim Sozial­gericht noch erfolglos. Die erste Instanz war der Meinung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit ein Suizid vorgelegen habe. 

Mit ihrer Berufung hatte die Frau dann Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht in München hob das Urteil des Sozial­ge­richts auf und stellte fest, dass es sich bei dem Unfall des Ehemannes um einen Arbeits­unfall gehandelt habe.

Es gebe zwar Anhalts­punkte für einen Selbstmord, allerdings führten diese Anhalts­punkte nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Versicherte in Selbst­tö­tungs­absicht gehandelt habe. Das Gegenteil müssten nicht die Hinter­bliebenen beweisen. Dass der Tod durch Selbst­tötung eingetreten sei, müsse die Unfall­ver­si­cherung beweisen.

Bayerisches Landes­so­zi­al­gericht am 20. Januar 2015 (AZ: L 3 U 365/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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