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Unfall­ver­si­cherung bei Nachsor­ge­pro­grammen: Unterschied zur Rehabi­li­tation

(DAV). Unfälle passieren nicht nur am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Auch während medizi­nischer Behand­lungen und Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen nach einem Arbeits­unfall besteht oft ein besonderer Versiche­rungs­schutz. Doch wie sieht es aus, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und die Nachsorge beginnt?

Diese Frage hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg (LSG) Anfang 2024 beantwortet. Das Ergebnis: Nachsor­ge­maß­nahmen stehen nicht unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Über das Urteil vom 11. Januar 2024 (AZ: L 21 U 180/21) informiert das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Unfall mit Folgen

In dem Fall ging es um eine Frau, die nach einer Rehabi­li­ta­ti­ons­be­handlung an einem Nachsor­ge­programm (IRENA) teilnahm. Ziel des Programms war es, die während der Rehabi­li­tation erzielten Fortschritte zu festigen und weiter auszubauen.

Auf dem Heimweg nach einer Sitzung des Programms wurde sie von einer Radfahrerin angefahren und verletzte sich am Knie und an der Wirbelsäule.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Unfalls mit der Begründung ab, dass sich der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung nicht auf Nachsor­ge­pro­gramme erstrecke. Diese Auffassung wurde in zwei Instanzen bestätigt.

Urteil: Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Nachsorge

Das LSG entschied, dass Nachsor­ge­pro­gramme wie IRENA nicht mit medizi­nischen Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen gleich­zu­setzen sind. Diese Programme dienten in erster Linie der Stabili­sierung von Therapie­er­folgen und unterschieden sich in Umfang und Struktur deutlich von regulären Rehabi­li­ta­ti­ons­leis­tungen. Ein Unfall auf dem Heimweg von einer Nachsor­ge­maßnahme steht daher nicht unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung.

Das Gericht betonte, dass Nachsor­ge­pro­gramme weniger Risiken für die Teilneh­menden bergen und daher keinen erweiterten Schutz rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe dies bewusst so geregelt und keine Änderungen vorgenommen, obwohl die Problematik bekannt sei.

Konsequenzen des Urteils: Was bedeutet es für die Betroffenen?

Das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts Berlin-Brandenburg hat weitrei­chende Bedeutung für die Praxis. Es zeigt, dass Nachsor­ge­maß­nahmen trotz ihrer Bedeutung für die Rehabi­li­tation nicht den gleichen Schutz genießen wie die Rehabi­li­tation selbst. Betroffene sollten sich dieser eingeschränkten Absicherung bewusst sein und gegebe­nenfalls den Abschluss einer privaten Unfall­ver­si­cherung in Erwägung ziehen.

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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