(DAV). Unfälle passieren nicht nur am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Auch während medizinischer Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall besteht oft ein besonderer Versicherungsschutz. Doch wie sieht es aus, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und die Nachsorge beginnt?
Diese Frage hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) Anfang 2024 beantwortet. Das Ergebnis: Nachsorgemaßnahmen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über das Urteil vom 11. Januar 2024 (AZ: L 21 U 180/21) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Unfall mit Folgen
In dem Fall ging es um eine Frau, die nach einer Rehabilitationsbehandlung an einem Nachsorgeprogramm (IRENA) teilnahm. Ziel des Programms war es, die während der Rehabilitation erzielten Fortschritte zu festigen und weiter auszubauen.
Auf dem Heimweg nach einer Sitzung des Programms wurde sie von einer Radfahrerin angefahren und verletzte sich am Knie und an der Wirbelsäule.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls mit der Begründung ab, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Nachsorgeprogramme erstrecke. Diese Auffassung wurde in zwei Instanzen bestätigt.
Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz bei Nachsorge
Das LSG entschied, dass Nachsorgeprogramme wie IRENA nicht mit medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gleichzusetzen sind. Diese Programme dienten in erster Linie der Stabilisierung von Therapieerfolgen und unterschieden sich in Umfang und Struktur deutlich von regulären Rehabilitationsleistungen. Ein Unfall auf dem Heimweg von einer Nachsorgemaßnahme steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht betonte, dass Nachsorgeprogramme weniger Risiken für die Teilnehmenden bergen und daher keinen erweiterten Schutz rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe dies bewusst so geregelt und keine Änderungen vorgenommen, obwohl die Problematik bekannt sei.
Konsequenzen des Urteils: Was bedeutet es für die Betroffenen?
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Es zeigt, dass Nachsorgemaßnahmen trotz ihrer Bedeutung für die Rehabilitation nicht den gleichen Schutz genießen wie die Rehabilitation selbst. Betroffene sollten sich dieser eingeschränkten Absicherung bewusst sein und gegebenenfalls den Abschluss einer privaten Unfallversicherung in Erwägung ziehen.
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- red/dav