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Unfall­schaden: Wenn der Anwalt erst später eingeschaltet wird

(DAV). Verzichtet ein Unfall­ge­schä­digter zunächst auf einen Rechts­beistand und schaltet seinen Anwalt erst später ein, muss die gegnerische Versicherung trotzdem die Anwalts­kosten übernehmen. Das entschied das Landgericht Chemnitz.

In dem von der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht mitgeteilten Fall verhandelte das Opfer eines Unfalls mit Blechschaden zunächst selbst mit der Versicherung des Unfall­gegners. Die Mitarbeiter der Versicherung teilten dem Mann mit, der Schaden würde reguliert. Doch dann stellte sich heraus, dass die Schadens­re­gu­lierung kompli­zierter würde als gedacht: Bei einer Nachfrage erfuhr der Mann, dass die Versicherung noch auf die Schadens­anzeige ihres Versicherten warte. Und seine Werkstatt teilte ihm mit, dass das Auto nicht mehr verkehrs­sicher sei und für eine Reparatur die Kosten­über­nah­me­er­klärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt.

Auf den Anwalts­kosten allerdings drohte der Mann sitzen­zu­bleiben, da die Versicherung des Unfall­gegners sich weigerte, diese zu übernehmen.

Sie muss die Kosten tragen, entschied das Gericht. Der Mann sei durch den Hinweis, dass die Schadens­meldung des Unfall­gegners noch nicht vorliege, verunsichert worden. Hinzu kam noch die Äußerung der Werkstatt. Für die Richter war es nachvoll­ziehbar, dass der Mann sich veranlasst sah, einen Rechts­anwalt einzuschalten.

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Landgericht Chemnitz am 29. August 2012 (AZ: 6 S 105/12)

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