In dem von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht mitgeteilten Fall verhandelte das Opfer eines Unfalls mit Blechschaden zunächst selbst mit der Versicherung des Unfallgegners. Die Mitarbeiter der Versicherung teilten dem Mann mit, der Schaden würde reguliert. Doch dann stellte sich heraus, dass die Schadensregulierung komplizierter würde als gedacht: Bei einer Nachfrage erfuhr der Mann, dass die Versicherung noch auf die Schadensanzeige ihres Versicherten warte. Und seine Werkstatt teilte ihm mit, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher sei und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt.
Auf den Anwaltskosten allerdings drohte der Mann sitzenzubleiben, da die Versicherung des Unfallgegners sich weigerte, diese zu übernehmen.
Sie muss die Kosten tragen, entschied das Gericht. Der Mann sei durch den Hinweis, dass die Schadensmeldung des Unfallgegners noch nicht vorliege, verunsichert worden. Hinzu kam noch die Äußerung der Werkstatt. Für die Richter war es nachvollziehbar, dass der Mann sich veranlasst sah, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Landgericht Chemnitz am 29. August 2012 (AZ: 6 S 105/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013