Dabei haben Unfallopfern umfassende Ansprüche. Dazu gehören nicht nur die Reparaturkosten und die Aufwendungen für ein Mietfahrzeug, sondern noch mehr: Einem Unfallopfer sind grundsätzlich die Abschleppkosten zu ersetzen, wenn sein Auto abgeschleppt werden musste. Die gegnerische Versicherung darf diese Kosten auch nicht kürzen, sofern das Unfallopfer als Laie nicht erkennen konnte, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch war. Der Betroffene muss auch keine Marktforschung betreiben. Auf die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall
Das Unfallopfer musste sein Auto abschleppen lassen. Neben den sonstigen Unfallkosten verlangte er die Erstattung dieser Kosten von der gegnerischen Versicherung. Die nahm allerdings eine Kürzung vor. Sie begründete das damit, dass die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens über denen der Konkurrenz lägen.
Alle Kosten sind zu erstatten
Die Kosten müssen komplett ersetzt werden, entschied das Gericht. Nur wenn es für einen Laien erkennbar sei, dass die Kosten unangemessen hoch seien, könne eine Kürzung in Betracht kommen. Dies könne dann der Fall sein, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Auch dürfe einem Unfallopfer nicht zuviel zugemutet werden. Daher stellte das Gericht klar: Das Unfallopfer muss keine Marktforschung zu Gunsten des Schädigers betreiben!
Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C 861/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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