Unfallopfer, die Anspruch auf einen Ersatzwagen haben, müssen grundsätzlich einen günstigen Mietwagen nehmen. Dabei müssen sie aber nicht alle denkbaren Preise vergleichen. Der Tarifdschungel ist ziemlich undurchsichtig. Oft sind die Ersatztarife auch höher als normale Mietwagenpreise. Damit der Geschädigte nicht überfordert wird, ist es meist ausreichend, wenn er die Preise vor Ort geprüft hat. Auch gibt es gängige Listen, mit deren Hilfe man sich orientieren kann, z.B. die „Schwacke-Liste“ oder die „Fraunhofer-Liste“. Laut Bundesgerichtshof können in geeigneten Fällen diese Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Für die Schätzung des "Normaltarifs" stellt grundsätzlich auch der "Schwacke-Mietpreisspiegel" eine geeignete Schätzgrundlage dar. Wann aber ist jemand zur kritischen Prüfung der ihm angebotenen Preise verpflichtet? Damit befasste sich das Oberlandesgericht in Dresden.
Der Fall
Nach einem Unfall recherchierte das Unfallopfer im Internet Mietwagenpreise in der näheren Umgebung. Entsprechend seinem eigenen Fahrzeug mietete er ein Modell der Luxusklasse. Die Kosten sollte die gegnerische Versicherung zahlen. Sie störte sich nicht an dem Modell, allerdings an dem Preis. Dieser liege deutlich über dem Durchschnitt. Dem Geschädigten hätte dies auffallen müssen. Daher weigerte sie sich, die gesamten Kosten ersetzen.
Die Entscheidung
Dem Geschädigten werden die vollen Mietwagenkosten erstattet, entschied das Gericht. Er habe keinen Anlass gehabt, seinen Tarif in Frage zu stellen. Dies sei in der Regel erst dann der Fall, wenn es zu einer erheblichen oder auffällig hohen Abweichung von den Preisen der „Schwacke-Liste“ komme. Nach Ansicht des Gerichts ist dies dann der Fall, wenn der maßgebliche Tarif dieser Liste um mehr als 50 Prozent überschritten worden ist.
Oberlandesgericht Dresden am 31. Juli 2013 (AZ: 7 U 1952/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013