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Unfall­ge­schädigte müssen günstigen Mietwagen wählen

(DAV). Wer Opfer eines Unfalls wurde, hat in aller Regel Anspruch auf ein Ersatz­fahrzeug. Der Geschädigte darf aber nicht einfach den teuersten Mietwagen nehmen, sondern muss die Preise prüfen, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die Gerichte beschäftigt immer wieder einmal die Frage, ob diese Prüfung im konkreten Fall ausreichend war.

Unfallopfer, die Anspruch auf einen Ersatzwagen haben, müssen grundsätzlich einen günstigen Mietwagen nehmen. Dabei müssen sie aber nicht alle denkbaren Preise vergleichen. Der Tarifdschungel ist ziemlich undurch­sichtig. Oft sind die Ersatz­tarife auch höher als normale Mietwa­gen­preise. Damit der Geschädigte nicht überfordert wird, ist es meist ausreichend, wenn er die Preise vor Ort geprüft hat. Auch gibt es gängige Listen, mit deren Hilfe man sich orientieren kann, z.B. die „Schwacke-Liste“ oder die „Fraunhofer-Liste“. Laut Bundes­ge­richtshof können in geeigneten Fällen diese Listen oder Tabellen bei der Schadens­schätzung Verwendung finden. Für die Schätzung des "Normal­tarifs" stellt grundsätzlich auch der "Schwacke-Mietpreis­spiegel" eine geeignete Schätz­grundlage dar. Wann aber ist jemand zur  kritischen Prüfung der ihm angebotenen Preise verpflichtet? Damit befasste sich das Oberlan­des­gericht in Dresden.

Der Fall

Nach einem Unfall recher­chierte das Unfallopfer im Internet Mietwa­gen­preise in der näheren Umgebung. Entsprechend seinem eigenen Fahrzeug mietete er ein Modell der Luxusklasse. Die Kosten sollte die gegnerische Versicherung zahlen. Sie störte sich nicht an dem Modell, allerdings an dem Preis. Dieser liege deutlich über dem Durchschnitt. Dem Geschä­digten hätte dies auffallen müssen. Daher weigerte sie sich, die gesamten Kosten ersetzen.

Die Entscheidung

Dem Geschä­digten werden die vollen Mietwa­gen­kosten erstattet, entschied das Gericht. Er habe keinen Anlass gehabt, seinen Tarif in Frage zu stellen. Dies sei in der Regel erst dann der Fall, wenn es zu einer erheblichen oder auffällig hohen Abweichung von den Preisen der „Schwacke-Liste“ komme. Nach Ansicht des Gerichts ist dies dann der Fall, wenn der maßgebliche Tarif dieser Liste um mehr als 50 Prozent überschritten worden ist.

Oberlan­des­gericht Dresden am 31. Juli 2013 (AZ: 7 U 1952/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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