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Unfall­fahrzeug: Autokauf kann rückgängig gemacht werden

(DAV). Ein gebrauchtes Auto sollte es sein. Zur Sicherheit kaufte die Frau auch nicht auf einem Parkplatz, sondern bei einem Händler. Im Vertrag stand zu lesen, dass es sich um ein unfall­freies Fahrzeug handelt. Tatsächlich outete sich das vermeintliche Schnäppchen allerdings als Unfall­fahrzeug.

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Zusicherung, es handele sich um einen unfall­freies Fahrzeug, auch dazu führt, dass man den Kauf rückgängig machen darf, wenn dem nicht so ist. Die Entscheidung fiel eindeutig aus: Hat der Verkäufer die Gewähr dafür übernommen, dass es sich um ein unfall­freies Fahrzeug handelt, kann der Kauf rückgängig gemacht werden.

Ein Auto gelte nur dann noch als unfallfrei, wenn es lediglich gering­fügige ausgebesserte Blechschäden oder Schönheits­fehler aufweist, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Der Käufer bekommt dann nicht nur den Kaufpreis erstattet, sondern auch die Zinsen sowie Aufwen­dungen, die ihm in diesem Zusammenhang entstanden sind.

Das unfallfreie Unfallauto

Die Käuferin hatte bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag wurde schriftlich eingefügt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Weiter stand dort, dass dem Verkäufer Unfall­schäden auch nicht bekannt seien. Einige Zeit später wollte die Frau den Autokauf rückgängig machen und begründete dies damit, dass das Fahrzeug eben nicht unfallfrei sei. Sie behauptete, dass der Audi einen massiven Unfall­schaden erlitten habe und dieser nicht ordnungsgemäß repariert worden sei. Deswegen forderte sie den Kaufpreis zurück, außerdem entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Aufwen­dungen in Höhe von 1.150 Euro. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt habe. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen, dies allerdings habe die Käuferin gewusst.

Unfall­freiheit garantiert – Auto muss zurück­ge­nommen werden

Das Gericht gab der Käuferin Recht. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfall­schaden aufwies. Die Beweis­aufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte.

Der Händler habe im Kaufvertrag die Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Er müsse also auch dafür gerade stehen. Da das Fahrzeug aber nicht unfallfrei sei, erhalte die Klägerin den Kaufpreis von 6.500 Euro plus Zinsen zurück. 

Auch die vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wieder­her­stellung oder Verbes­serung des Autos in Höhe von 1.150 Euro bekam die Frau ersetzt. Allerdings musste sie sich den Vorteil anrechnen lassen, den sie durch den Gebrauch des Autos hatte. Diese so genannte Nutzungs­ver­gütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet.

Fazit

Beim Pkw-Kauf empfiehlt es sich, nicht auf mündliche Erklärungen des Verkäufers zu vertrauen, sondern entspre­chende wichtige Verein­ba­rungen, wie etwa die Unfall­freiheit, schriftlich in den Kaufvertrag aufzunehmen. Fehlen diese schrift­lichen Verein­ba­rungen, hat ein Käufer hinterher Probleme, eine entspre­chende Verein­barung nachzu­weisen.

Landgericht Coburg am 6. Februar 2014 (AZ: 41 O 555/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Kaufrecht Verkehrsrecht

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