Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Zusicherung, es handele sich um einen unfallfreies Fahrzeug, auch dazu führt, dass man den Kauf rückgängig machen darf, wenn dem nicht so ist. Die Entscheidung fiel eindeutig aus: Hat der Verkäufer die Gewähr dafür übernommen, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt, kann der Kauf rückgängig gemacht werden.
Ein Auto gelte nur dann noch als unfallfrei, wenn es lediglich geringfügige ausgebesserte Blechschäden oder Schönheitsfehler aufweist, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Käufer bekommt dann nicht nur den Kaufpreis erstattet, sondern auch die Zinsen sowie Aufwendungen, die ihm in diesem Zusammenhang entstanden sind.
Das unfallfreie Unfallauto
Die Käuferin hatte bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag wurde schriftlich eingefügt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Weiter stand dort, dass dem Verkäufer Unfallschäden auch nicht bekannt seien. Einige Zeit später wollte die Frau den Autokauf rückgängig machen und begründete dies damit, dass das Fahrzeug eben nicht unfallfrei sei. Sie behauptete, dass der Audi einen massiven Unfallschaden erlitten habe und dieser nicht ordnungsgemäß repariert worden sei. Deswegen forderte sie den Kaufpreis zurück, außerdem entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Aufwendungen in Höhe von 1.150 Euro. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt habe. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen, dies allerdings habe die Käuferin gewusst.
Unfallfreiheit garantiert – Auto muss zurückgenommen werden
Das Gericht gab der Käuferin Recht. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden aufwies. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte.
Der Händler habe im Kaufvertrag die Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Er müsse also auch dafür gerade stehen. Da das Fahrzeug aber nicht unfallfrei sei, erhalte die Klägerin den Kaufpreis von 6.500 Euro plus Zinsen zurück.
Auch die vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des Autos in Höhe von 1.150 Euro bekam die Frau ersetzt. Allerdings musste sie sich den Vorteil anrechnen lassen, den sie durch den Gebrauch des Autos hatte. Diese so genannte Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet.
Fazit
Beim Pkw-Kauf empfiehlt es sich, nicht auf mündliche Erklärungen des Verkäufers zu vertrauen, sondern entsprechende wichtige Vereinbarungen, wie etwa die Unfallfreiheit, schriftlich in den Kaufvertrag aufzunehmen. Fehlen diese schriftlichen Vereinbarungen, hat ein Käufer hinterher Probleme, eine entsprechende Vereinbarung nachzuweisen.
Landgericht Coburg am 6. Februar 2014 (AZ: 41 O 555/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014