Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hin.
Gefährliches Überholmanöver
Beim Auffahren auf die Autobahn wechselte ein Autofahrer grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um ein Fahrzeug zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Wagen, der sich mit rund 200 km/h von hinten näherte. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existierte im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht. Der Halter des überholenden Fahrzeugs machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend.
Hohe Geschwindigkeit als eine Unfallursache
In der zweiten Instanz entschieden die Richter, dass der Mann Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent des Schadens hat. Auf der einen Seite sei dessen erhebliches Verschulden zu berücksichtigen, da er von der Einfädelspur direkt auf die Überholspur gewechselt sei. Auf der anderen Seite stehe die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs, das die Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent überschritten habe. Der Fahrer habe dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen. Die Richtgeschwindigkeit sei nämlich gerade darum empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die erfahrungsgemäß durch die hohe Geschwindigkeit eines Kfz entstünden. „Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück“, erläuterte das Gericht. Die von der hohen Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Gefahr habe also wesentlich zum Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Fahrer bereits durch eine mittelstarke Bremsung den Unfall vermeiden können.
Oberlandesgericht Koblenz am 14. Oktober 2013 (AZ: 12 U 313/13)
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