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Unfall: Raser haften mit

(DAV). Wo es keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung gibt, darf man so schnell fahren, wie man möchte? Stimmt nicht ganz. Wer auf der Autobahn die Richtge­schwin­digkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, kann bei einem Unfall allein wegen der hohen Geschwin­digkeit mithaften. Das gilt auch, wenn der Unfall­gegner einen schweren Fehler begangen hat.

Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hin. 

Gefähr­liches Überhol­manöver

Beim Auffahren auf die Autobahn wechselte ein Autofahrer grob verkehrs­widrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um ein Fahrzeug zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Wagen, der sich mit rund 200 km/h von hinten näherte. Eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung existierte im befahrenen Teilab­schnitt der Autobahn nicht. Der Halter des überho­lenden Fahrzeugs machte Ansprüche wegen der Beschä­digung seines Fahrzeugs geltend. 

Hohe Geschwin­digkeit als eine Unfall­ursache

In der zweiten Instanz entschieden die Richter, dass der Mann Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent des Schadens hat. Auf der einen Seite sei dessen erhebliches Verschulden zu berück­sichtigen, da er von der Einfädelspur direkt auf die Überholspur gewechselt sei. Auf der anderen Seite stehe die deutlich erhöhte Betriebs­gefahr des anderen Fahrzeugs, das die Richtge­schwin­digkeit um rund 60 Prozent überschritten habe. Der Fahrer habe dadurch ein erhebliches Gefahren­po­tential geschaffen. Die Richtge­schwin­digkeit sei nämlich gerade darum empfohlen worden, um Gefahren herabzu­setzen, die erfahrungsgemäß durch die hohe Geschwin­digkeit eines Kfz entstünden. „Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtge­schwin­digkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfall­ver­mei­dungs­spielraum nahezu gegen Null zurück“, erläuterte das Gericht. Die von der hohen Geschwin­digkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Gefahr habe also wesentlich zum Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtge­schwin­digkeit von 130 km/h hätte der Fahrer bereits durch eine mittel­starke Bremsung den Unfall vermeiden können.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 14. Oktober 2013 (AZ: 12 U 313/13)

Informa­tionen: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht

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