Dem Fahrer ist seine verspätete Reaktion dann anzulasten, wenn er das Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe des Autos mit Schnee bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden wird, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.
Nach hinten „blind“
Der Autofahrer bemerkte ein Rettungsfahrzeug zu spät. Auf seiner Heckscheibe lag Schnee, so dass er in seinem Rückspiegel die Blaulichter am Kühler des Krankenwagens nicht sehen konnte. Diese sind extra an dieser Stelle angebracht, damit man sie im Rückspiegel sehen kann. Auch das Martinshorn hörte er nicht, da die Lüftung in maximaler Stärke blies. Als der Fahrer das Fahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die Seite. Als der Krankenwagen überholte, stießen beide aneinander, da das Auto noch nicht ganz stand.
Gericht: Schadenteilung
Die beiden Fahrer müssen sich den Schaden teilen, entschied das Gericht. Auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsste beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug wahrnähmen und beachteten. Der Fahrer des Krankenwagens habe aber überholt, als der Pkw noch nicht stand. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen.
Dem Autofahrer sei wiederum anzulasten, dass er den Rettungswagen zu spät bemerkt habe. Dies sei aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im Auto herrschenden Geräuschpegels geschehen. Daher sei eine Schadenquotelung von 50:50 angemessen.
Der Tipp
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte raten dringend, stets für freie Sicht zu sorgen und Rettungsdiensten immer sofort Platz zu machen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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