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Unfall im Kreisverkehr – Beweis des ersten Anscheins

(red/dpa). Immer mehr Kreuzungen werden durch Kreisverkehre geregelt. Sie dienen der Verkehrs­si­cherheit, da sie die Unfall­gefahr mindern. In der Regel haben die Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, Vorfahrt. Kommt es im Kreisverkehr zu einem Unfall, kann es proble­matisch sein zu entscheiden, wer haftet.

Grundsätzlich hat derjenige Vorfahrt, der zuerst im Kreisverkehr war. Kann der Unfall­hergang nicht exakt aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten desjenigen, der zuletzt in den Kreisverkehr eingefahren ist. Die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorfahrt verletzt hat. Das Landgericht Saarbrücken stellt klar: Kommt es im Bereich einer Einmündung in einen Kreisverkehr zu einem Unfall zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrts­be­rech­tigten Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Vorfahrts­verstoß vorliegt.

Anscheins­beweis im Kreisverkehr

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Autofahrer im Kreisverkehr an einer der Einmün­dungen vorbei. Ein anderer, der später beklagte Fahrer schleppte einen Wagen mit einem rund fünf Meter langen Abschleppseil ab und fuhr damit in den Kreisverkehr ein. Noch bevor das abgeschleppte Fahrzeug vollständig im Kreisverkehr war, kollidierte die vordere linke Ecke des Kläger-Fahrzeugs mit der hinteren Ecke des Beklagten-Fahrzeugs. Es entstand ein Schaden von rund 2.500 Euro. Der Kläger behauptete, er sei von der Straße her in den Kreisverkehr eingefahren und habe sich zwischen zwei Einmün­dungen befunden. Der beklagte Fahrer meinte, der andere Fahrer sei mit erhöhter Geschwin­digkeit in den Kreisverkehr eingefahren, und er habe ihn vorher gar nicht sehen können.

Das Amtsgericht hatte festge­stellt, dass nicht aufklärbar sei, welcher der Fahrer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren sei. Der Anscheins­beweis spreche für eine Vorfahrts­ver­letzung des beklagten Fahrers. Diesen Anscheins­beweis habe er auch nicht erschüttern können.

Anscheins­beweis spricht für Verletzung der Vorfahrt

Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Der Anscheins­beweis ging zu seinen Lasten. Nach allgemeiner Lebens­er­fahrung dränge sich der Schluss auf, dass der Beklagte die Vorfahrt des Klägers missachtet habe. Ein solcher Anscheins­beweis sei nur dann nicht anwendbar, „wenn es ernsthaft möglich ist, dass der Einbiegende den auf der Vorfahrts­straße befind­lichen Verkehrs­teil­nehmer vor dem Beginn des Einbiegens nicht sehen konnte“, so das Gericht. Dafür spreche in diesem Fall allerdings nichts, auch nicht die behauptete Geschwin­dig­keits­über­schreitung. In einem Kreisverkehr könne man schon wegen seiner Krümmung nur mit mäßiger Geschwin­digkeit fahren. Daher spreche schon die Lebens­er­fahrung dafür, dass der Kläger den Kreisverkehr zuerst erreicht habe.

Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass man Rücksicht nehmen müsse: „Danach muss ein Verkehrs­teil­nehmer, selbst wenn ihm die Vorfahrt zukommt, zurück­stehen, wenn er erkennen kann, dass ein anderer Verkehrs­teil­nehmer seine Vorfahrt verletzt“.

Landgericht Saarbrücken am 28. März 2014 (AZ: 13 S 196/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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