Grundsätzlich steht eine Halloween-Party nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch nicht, wenn sie von Studenten organisiert in einer Universität stattfindet. Es handelt sich ja schließlich nicht um eine universitäre Veranstaltung.
Verfolgt einer der Partyorganisatoren den Dieb einer Flasche Bier und hat dabei einen Unfall, könnte die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Aber auch nur, wenn er den Dieb anzeigen und nicht nur die Flasche wiederbekommen wollte. Dies entschied das Sozialgericht Mainz am 18. Juni 2018 (AZ: S 14 U 45/17).
Unfall auf der Halloween-Party – Verfolgung eines Diebs
Um den Examensball zu finanzieren, organisierte der Kläger mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, wie ein Gast eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke klaute. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser floh.
Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die Flasche zerbrach und der Kläger verletzte sich erheblich an der Hand. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der jedoch meinte, das Sozialrecht sehe sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vor. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.
Unfall bei Verfolgung eines Diebs – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Zunächst stellte das Sozialgericht klar, dass kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung bestehe. Es habe sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt.
Der Unfallversicherungsschutz greife aber auch nicht aufgrund des allgemeinen Unfallversicherungsschutzes für Verfolger. Dies sei dann der Fall, wenn die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sei. Zwar handele es sich um den Diebstahl einer Bierflasche. Der Kläger habe den Dieb aber nach Überzeugung der Richter vor allem verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wiederzuerlangen.
Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt gestellt habe, noch sich bei anderen Kommilitonen nach der Identität des Diebs erkundigt habe. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden – nämlich die Verfolgung von Straftätern, um diese anzeigen zu können.
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