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Halloween-Unfall

Unfall auf studen­tischer Halloween-Party: Ein Fall für die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung?

(red/dpa).  Auf einer Halloween-Party kann so einiges passieren – auch ohne Vampirbiss. Was ist mit einem Studenten, der auf einer solchen Party an einer Universität einen Unfall hat? Steht er unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung? Ändert sich etwas daran, wenn er einen Dieb verfolgt?

Grundsätzlich steht eine Halloween-Party nicht unter dem gesetz­lichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Auch nicht, wenn sie von Studenten organisiert in einer Universität stattfindet. Es handelt sich ja schließlich nicht um eine univer­sitäre Veranstaltung.

Verfolgt einer der Partyor­ga­ni­satoren den Dieb einer Flasche Bier und hat dabei einen Unfall, könnte die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung greifen. Aber auch nur, wenn er den Dieb anzeigen und nicht nur die Flasche wieder­be­kommen wollte. Dies entschied das Sozial­gericht Mainz am 18. Juni 2018 (AZ: S 14 U 45/17).

Unfall auf der Halloween-Party – Verfolgung eines Diebs

Um den Examensball zu finanzieren, organi­sierte der Kläger mit einigen weiteren Studie­renden eine Halloween-Party in den Räumlich­keiten der Mainzer Universität. Zu fortge­schrittener Stunde bemerkte er, wie ein Gast eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke klaute. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurück­zu­stellen, woraufhin dieser floh.

Bei der auf die Verfol­gungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die Flasche zerbrach und der Kläger verletzte sich erheblich an der Hand. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeits­unfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen. Der jedoch meinte, das Sozialrecht sehe sehr wohl einen Versiche­rungs­schutz für Verfolger mutmaß­licher Straftäter vor. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Unfall bei Verfolgung eines Diebs – Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung?

Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Zunächst stellte das Sozial­gericht klar, dass kein Versiche­rungs­schutz in der studen­tischen Unfall­ver­si­cherung bestehe. Es habe sich bei der Halloween-Party nicht um eine univer­sitäre Veranstaltung gehandelt.

Der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz greife aber auch nicht aufgrund des allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes für Verfolger. Dies sei dann der Fall, wenn die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesent­licher Grund der Handlung gewesen sei. Zwar handele es sich um den Diebstahl einer Bierflasche. Der Kläger habe den Dieb aber nach Überzeugung der Richter vor allem verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder­zu­er­langen.

Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt gestellt habe, noch sich bei anderen Kommilitonen nach der Identität des Diebs erkundigt habe. Sinn und Zweck der gesetz­lichen Regelung sei aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versiche­rungs­schutz zu stellen. Vielmehr sollten sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemein­in­teresse abgesichert werden – nämlich die Verfolgung von Straftätern, um diese anzeigen zu können.

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