Es spielt auch keine Rolle, wenn er zwischenzeitlich selbst mit der gegnerischen Versicherung korrespondiert hat, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Kosten für den Anwalt muss die Versicherung des Unfallgegners bezahlen.
Der Fall
Der Mann, Opfer eines Unfalls mit Blechschaden, verhandelte selbst mit der Versicherung des Unfallgegners – zunächst noch frohen Mutes, da er die Information erhielt, dass der Schaden reguliert würde. Bei einer späteren Nachfrage erfuhr er, dass die Versicherung noch auf die Schadensanzeige ihres Versicherten warte. Zudem teilte ihm seine Werkstatt mit, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher sei und für eine Reparatur ein Gutachten und die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte der Mann sich an seinen Anwalt.
Versicherung muss zahlen – unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung
Die Anwaltskosten muss die Versicherung tragen, entschied das Gericht. Der Geschädigte sei durch den Hinweis, dass man noch auf die Schadensmeldung des Versicherten warten müsse, verunsichert worden. Hinzu kam die Äußerung der Werkstatt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und ein Gutachten notwendig seien. Im Gesamtbild habe sich der Mann daher aufgefordert gesehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dessen Kosten muss die gegnerische Versicherung zahlen.
Der Tipp
Jeder Unfallgeschädigte sollte sich unmittelbar an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Hätte der Geschädigte das in diesem Fall direkt getan, hätte es gar keine Diskussion über die Anwaltskosten gegeben.
Landgericht Chemnitz am 29. August 2012 (AZ: 6 S 105/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013