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Und er darf doch fahren

(DAV). Ein Vater darf seinem Sohn nicht verweigern, den Führer­schein zu machen, weil dieser ihm vor mehr als einem Jahr eine beleidigende E-Mail geschrieben hat. Über die Entscheidung des Amtsge­richts Hannover informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Eine alte SMS

Der 17-jährige Junge wollte seinen Führer­schein machen. Die geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, waren hierüber allerdings geteilter Meinung. Während die Mutter zustimmte, lehnte der Vater ab. Er grollte, weil ihm der Sohn vor ein bis zwei Jahren eine SMS mit beleidi­gendem Inhalt geschrieben habe.

Sachfremde Erwägungen

Nach Ansicht des Gerichts entspricht das Ablegen der Führer­schein­prüfung dem Kindeswohl. "Durch das begleitete Fahren können junge Menschen unter Anleitung üben, weswegen die Unfall­zahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurück­ge­gangen sind“, so die Richterin. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führer­scheins begleitet fahren dürfe.

Die Weigerung des Vater wegen einer beleidi­genden Mail des Sohnes an ihn vor ein bis zwei Jahren sah das Gericht als sachfremde Erwägungen. Ebenso seien die mit der Weigerung angestrebten pädago­gischen Ziele sachfremd und außerdem zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Der junge Mann habe sich in den letzten ein bis zwei Jahren weiter entwickelt, so das Gericht, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne. 

Amtsgericht Hannover am 14. Oktober 2013 (AZ: 609 F 2941/13) 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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