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Umstel­lungs­os­teotomie: erfolglose Operation kein Behand­lungs­fehler

(DAV). Ein Patient, der nach einer Operation keine Besserung seiner Beschwerden erlebt, ist häufig mehr als enttäuscht. Leicht geschieht es dann, dass der Betroffene meint, eine andere Operati­ons­methode hätte helfen können. Einen solchen Fall hatte das Oberlan­des­gericht Hamm zu entscheiden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Keine Besserung

Der Patient litt unter schmerz­haften Kniege­lenks­be­schwerden und ließ eine so genannte Umstel­lungs­os­teotomie durchführen, eine Operati­ons­methode zur Beseitigung von Knochen-Fehlstel­lungen. Als nach der Operation die Beschwerden nicht abklangen, ließ der Mann sich in einer anderen Klinik erneut operieren. Er war der Meinung, die erste Operation sei mit einem Behand­lungs­fehler verbunden gewesen, da keine so genannte Überkor­rektur erfolgt sei. Darüber hinaus sei er nicht ausreichend aufgeklärt worden, unter anderem, weil ihm keine Schlit­ten­prothese empfohlen worden sei. Von dem behandelnden Krankenhaus und dem operie­renden Arzt verlangte er Schadens­ersatz sowie Schmer­zensgeld in Höhe von 25.000 Euro.

Nicht jede OP-Methode ist für jeden geeignet

Ohne Erfolg. Die Richter erkannten weder einen Behand­lungs­fehler noch mangelnde Aufklärung. Dass der Arzt mit dem Ziel der Neutral­stellung und nicht mit dem Ziel einer Überkor­rektur der zuvor vorhandenen Fehlstellung operiert habe, liege nach den Ausfüh­rungen des medizi­nischen Sachver­ständigen im Bereich einer fachge­rechten Behandlung. Die Beweis­aufnahme habe außerdem ergeben, dass der Patient ausreichend aufgeklärt worden sei und der gewählten Operati­ons­methode zugestimmt habe. Unter anderem ergebe das ein von ihm unterzeichneter Aufklä­rungsbogen. Der Arzt hätte dem Mann auch nicht zu einer Schlit­ten­prothese raten müssen. Laut dem Sachver­ständigen sei er dafür zu jung gewesen. Prothesen seien bei jüngeren Patienten einer stärkeren Belastung ausgesetzt, so dass sie sich eher lockerten und dann auszutauschen seien. Das führe zu einem immer größeren Eingriff in den natürlichen Knochen und das Gewebe und berge die Gefahr von Entzün­dungen. 

Oberlan­des­gericht Hamm am 08. Oktober 2013 (AZ: 26 U 61/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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