Keine Besserung
Der Patient litt unter schmerzhaften Kniegelenksbeschwerden und ließ eine so genannte Umstellungsosteotomie durchführen, eine Operationsmethode zur Beseitigung von Knochen-Fehlstellungen. Als nach der Operation die Beschwerden nicht abklangen, ließ der Mann sich in einer anderen Klinik erneut operieren. Er war der Meinung, die erste Operation sei mit einem Behandlungsfehler verbunden gewesen, da keine so genannte Überkorrektur erfolgt sei. Darüber hinaus sei er nicht ausreichend aufgeklärt worden, unter anderem, weil ihm keine Schlittenprothese empfohlen worden sei. Von dem behandelnden Krankenhaus und dem operierenden Arzt verlangte er Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.
Nicht jede OP-Methode ist für jeden geeignet
Ohne Erfolg. Die Richter erkannten weder einen Behandlungsfehler noch mangelnde Aufklärung. Dass der Arzt mit dem Ziel der Neutralstellung und nicht mit dem Ziel einer Überkorrektur der zuvor vorhandenen Fehlstellung operiert habe, liege nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Bereich einer fachgerechten Behandlung. Die Beweisaufnahme habe außerdem ergeben, dass der Patient ausreichend aufgeklärt worden sei und der gewählten Operationsmethode zugestimmt habe. Unter anderem ergebe das ein von ihm unterzeichneter Aufklärungsbogen. Der Arzt hätte dem Mann auch nicht zu einer Schlittenprothese raten müssen. Laut dem Sachverständigen sei er dafür zu jung gewesen. Prothesen seien bei jüngeren Patienten einer stärkeren Belastung ausgesetzt, so dass sie sich eher lockerten und dann auszutauschen seien. Das führe zu einem immer größeren Eingriff in den natürlichen Knochen und das Gewebe und berge die Gefahr von Entzündungen.
Oberlandesgericht Hamm am 08. Oktober 2013 (AZ: 26 U 61/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.12.2013