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Umsatz­einbuße durch Baustelle: Bauherr muss Ausgleich zahlen!

(DAV). Immer ein Ärgernis: Baustellen vor der eigenen Haustür. Besonders betroffen sind dabei Inhaber von Geschäften. Denn für sie sind in aller Regel Umsatz­einbußen die Folge. Für unzumutbare Beeinträch­ti­gungen hat das Oberlan­des­gericht Bremen einem Gastronomen Schadens­ersatz bewilligt.

Beeinträchtigen Bauarbeiten den Zugang zu einem Restaurant nachhaltig, darf der Gastronom einen Ausgleich verlangen. Der Bauherr muss diesen zahlen, wenn die Beeinträch­tigung über das zumutbare Maß hinausgeht. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, der vor den Baumaß­nahmen erzielt worden ist.

Keine Gäste wegen Dauerbau­stelle

Ein Gastronom hatte ein Restaurant gepachtet. Der Eigentümer des schräg gegenüber liegenden Grundstücks führte umfang­reiche Baumaß­nahmen durch. Hierfür wurde für fast 20 Monate die Zufahrts­straße in der gesamten Breite gesperrt. Aus Richtung der Innenstadt gab es keinen Zugang mehr. Zudem wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000 Euro Schadens­ersatz.

Ausgleich des Umsatz­ausfalls

Aufgrund des Umsatz­rückgangs durfte der Mann diesen Betrag verlangen. Ihm stehe ein Ausgleichs­an­spruch aus Nachbarrecht zu. Die Belästi­gungen gingen über das übliche Maß hinaus. Es liege eine sogenannte „Behinderung von außen“ vor, erläuterte das Gericht seine Entscheidung. Der Ausgleich richte sich nach Art, Dauer und Intensität sowie den Auswir­kungen der Beeinträch­tigung. Hier habe die Behinderung des Zugangs zum Restaurant das Zumutbare bei weitem überschritten. Dabei sei zu berück­sichtigen, dass das Restaurant über diesen Zeitraum mit dem Auto gar nicht und nur eingeschränkt zu Fuß erreichbar war.

Oberlan­des­gericht Bremen am 17. Juni 2013 (AZ: 3 U 36711)

Rechts­gebiete
Gewerberecht Miet- und Pachtrecht

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