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Umgekippter Rosenmontags-Wagen rechtfertigt kein Schmer­zensgeld

(dpa/tmn). Zuschauer der Karnevals­umzüge sollten wissen: Bei Unfällen haften nicht automatisch die Veranstalter. Denn nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Koblenz müssen diese nicht für alle denkbaren Schädi­gungs­mög­lich­keiten Vorsorge treffen, wie die „Neue juristische Wochen­schrift“ berichtet.

In dem verhan­delten Fall hatte eine Frau geklagt, die 2011 beim Mainzer Rosenmon­tagszug unter die Räder eines Komitee­wagens gekommen war. Der Wagen war, aus einer Kurve kommend, derart weit ausgeschwenkt, dass er ein Absperr­gitter aus der Verankerung gerissen hatte. Die Klägerin wurde darunter begraben und von dem Hinter­reifen des Wagens überfahren. Für die erlittenen Verlet­zungen verlangte sie unter anderem Schmer­zensgeld von 5000 Euro.

Ohne Erfolg: Der Veranstalter muss nicht für den Schaden haften, den ein umgekippter Zugwagen verursacht, befanden die Richter. Das vom beklagten Umzugs­ver­an­stalter instal­lierte Absperr­gitter hielt das Oberlan­des­gericht in diesem Fall ausdrücklich für eine ausrei­chende Sicherungs­maßnahme.

Oberlan­des­gericht Koblenz (AZ: 3 U 985/13)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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