Wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, wann und wie oft die Großeltern die Enkel sehen dürfen, muss das Gericht entscheiden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die Eltern des Mädchens leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, der Umgang mit dem Vater ist geregelt. Die Großeltern väterlicherseits forderten 2012 Umgang mit ihrer Enkelin an jedem ersten Wochenende eines Monats sowie in den Herbstferien desselben Jahres. Dagegen wandte sich die Mutter.
Zu viel Zeit für die Großeltern?
Die Großeltern und die Mutter konnten eine Teileinigung erzielen. Gegen einen Teil der gerichtlichen Entscheidung legte die Mutter jedoch Beschwerde ein: Sie war nicht damit einverstanden, dass die Großeltern mit ihrer Enkelin Umgang für einen zusammenhängenden Urlaub in einer Woche in den Ferien des Landes Brandenburg haben sollten. Auch sie und der Vater wollten Urlaub mit ihrem Kind verbringen. Darüber hinaus hätten auch die Großeltern mütterlicherseits ein Umgangsrecht gefordert. Hätten die Großeltern väterlicherseits mit ihrer Forderung Erfolg, stünde ihrer Tochter für eine individuelle Feriengestaltung mit anderen Kindern keine Zeit mehr zur Verfügung.
Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkel
Das Oberlandesgericht sprach den Großeltern die erste Woche in den Herbstferien von Samstag zu Samstag als Umgangswoche zu. Grundsätzlich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene, erläuterten die Richter. Das sei hier der Fall. Und auch die Interessen der anderen Umgangsberechtigten widersprächen nicht dem Ferienumgang der Großeltern väterlicherseits für eine Woche im Jahr. Es stünden ausreichend weitere Ferienwochen zur Verfügung.
Die Entscheidung der ersten Instanz sei jedoch abzuändern: Der Umgang der Großeltern väterlicherseits mit dem Kind in den Ferien müsse konkret geregelt und Art, Ort und Zeit des Umgangs genau festgelegt werden. Es müsse auch konkret geregelt werden, wann der Umgang zeitlich vorgesehen ist, also zum Beispiel in welcher Woche der Herbstferien er geplant sei.
Brandenburgisches Oberlandesgericht am 21. Februar 2014 (AZ: 10 UF 159/13 UF)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.08.2015