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Umgangsrecht der Großeltern muss konkret festgelegt werden

(red/dpa). Die Trennung der Eltern zieht häufig auch die Großeltern in Mitlei­den­schaft. Auch sie haben ein Umgangsrecht mit den Enkeln, das dann geregelt werden muss.

Wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, wann und wie oft die Großeltern die Enkel sehen dürfen, muss das Gericht entscheiden. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts.

Die Eltern des Mädchens leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, der Umgang mit dem Vater ist geregelt. Die Großeltern väterli­cherseits forderten 2012 Umgang mit ihrer Enkelin an jedem ersten Wochenende eines Monats sowie in den Herbst­ferien desselben Jahres. Dagegen wandte sich die Mutter. 

Zu viel Zeit für die Großeltern?

Die Großeltern und die Mutter konnten eine Teilei­nigung erzielen. Gegen einen Teil der gericht­lichen Entscheidung legte die Mutter jedoch Beschwerde ein: Sie war nicht damit einver­standen, dass die Großeltern mit ihrer Enkelin Umgang für einen zusammen­hän­genden Urlaub in einer Woche in den Ferien des Landes Brandenburg haben sollten. Auch sie und der Vater wollten Urlaub mit ihrem Kind verbringen. Darüber hinaus hätten auch die Großeltern mütter­li­cherseits ein Umgangsrecht gefordert. Hätten die Großeltern väterli­cherseits mit ihrer Forderung Erfolg, stünde ihrer Tochter für eine indivi­duelle Ferien­ge­staltung mit anderen Kindern keine Zeit mehr zur Verfügung.

Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkel

Das Oberlan­des­gericht sprach den Großeltern die erste Woche in den Herbst­ferien von Samstag zu Samstag als Umgangswoche zu. Grundsätzlich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene, erläuterten die Richter. Das sei hier der Fall. Und auch die Interessen der anderen Umgangs­be­rech­tigten widersprächen nicht dem Ferien­umgang der Großeltern väterli­cherseits für eine Woche im Jahr. Es stünden ausreichend weitere Ferien­wochen zur Verfügung.

Die Entscheidung der ersten Instanz sei jedoch abzuändern: Der Umgang der Großeltern väterli­cherseits mit dem Kind in den Ferien müsse konkret geregelt und Art, Ort und Zeit des Umgangs genau festgelegt werden. Es müsse auch konkret geregelt werden, wann der Umgang zeitlich vorgesehen ist, also zum Beispiel in welcher Woche der Herbst­ferien er geplant sei. 

Branden­bur­gisches Oberlan­des­gericht am 21. Februar 2014 (AZ: 10 UF 159/13 UF)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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