Wenn man es eilig hat, ärgert man sich über rote Ampeln. Will man kein Fahrverbot riskieren – neben Bußgeld und Punkten –, sollte man ‚Rot’ jedoch respektieren . Was ist aber, wenn man die Ampel einfach umfährt? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nun entschieden, dass kein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn eine Autofahrer eine rote Ampel über einen nicht durch eine weitere Ampel geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt.
Der Fall
Einem 52-jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde vorgeworfen, im September 2012 in Dortmund über ‚Rot’ gefahren zu sein. Der Betroffene wollte nach links abbiegen. Da die Ampel an der Kreuzung für ihn ‚Rot’ zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände, verließ es an der Ausfahrt wieder und bog nach links ab.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat das Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert und den Betroffenen freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampel abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren. Dies könnte etwa ein Parkplatz oder ein Tankstellengelände sein. Von diesem Bereich aus dürfe man dann auch wieder in den hinter der Ampel gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.
Doch verboten wenn…
Abzugrenzen sei dieser Fall von den Fällen, in denen das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß geahndet wird: Das Rotlicht einer Ampel ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der ja ‚Grün’ habe und sich darauf verlassen können müsse. Zu dem durch die Ampel geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch etwa 10-15 Meter dahinter. Deswegen begehe einen
Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfahre. Das gelte ebenso für denjenigen, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeaus-Spur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltelinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsle.
Oberlandesgericht Hamm am 02. Juli 2013 (AZ: 1 RBs 98/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013