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Umfahren der roten Ampel erlaubt?

(DAV). Wenn die Ampel Rot zeigt und man es eilig hat, möchte man am liebsten um sie herumfahren. Doch ist das erlaubt? Es kommt darauf an, lautet die Antwort der Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins: Direkt an der Ampel über eine Busspur darf es nicht sein, über eine Tankstelle vor dem Ampelbereich jedoch schon.

Wenn man es eilig hat, ärgert man sich über rote Ampeln. Will man kein Fahrverbot riskieren – neben Bußgeld und Punkten –, sollte man ‚Rot’ jedoch respek­tieren . Was ist aber, wenn man die Ampel einfach umfährt? Das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm hat nun entschieden, dass kein Rotlicht­verstoß vorliegt, wenn eine Autofahrer eine rote Ampel über einen nicht durch eine weitere Ampel geschützten Bereich – hier ein Tankstel­len­gelände – umfährt.

Der Fall

Einem 52-jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde vorgeworfen, im September 2012 in Dortmund über ‚Rot’ gefahren zu sein. Der Betroffene wollte nach links abbiegen. Da die Ampel an der Kreuzung für ihn ‚Rot’ zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstel­len­gelände, verließ es an der Ausfahrt wieder und bog nach links ab.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat das Urteil des Amtsge­richts Dortmund abgeändert und den Betroffenen freige­sprochen. Das Umfahren einer Lichtzei­chen­anlage könne zwar einen Rotlicht­verstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampel abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzei­chen­anlage geschützten Bereich zu befahren. Dies könnte etwa ein Parkplatz oder ein Tankstel­len­gelände sein. Von diesem Bereich aus dürfe man dann auch wieder in den hinter der Ampel gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlicht­verstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrs­teil­nehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.

Doch verboten wenn…

Abzugrenzen sei dieser Fall von den Fällen, in denen das Umfahren einer Lichtzei­chen­anlage als Rotlicht­verstoß geahndet wird: Das Rotlicht einer Ampel ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer- oder Einmün­dungs­verkehr, der ja ‚Grün’ habe und sich darauf verlassen können müsse. Zu dem durch die Ampel geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmün­dungs­bereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch etwa 10-15 Meter dahinter. Deswegen begehe einen

 

Rotlicht­verstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzei­chen­anlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfahre. Das gelte ebenso für denjenigen, der auf einer durch Grünlicht freige­gebenen Geradeaus-Spur in den Kreuzungs­bereich einfahre und dann nach der Haltelinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsle.

Oberlan­des­gericht Hamm am 02. Juli 2013 (AZ: 1 RBs 98/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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