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Überwa­chungs­kameras: Wann der Konzern­be­triebsrat zuständig ist

(DAV). Überwa­chungs­kameras am Arbeitsplatz sind immer eine heikle Sache. Daher kann ein Arbeitgeber diese nicht ‚einfach so’ anbringen – der Betriebsrat muss einbezogen werden. Welcher Betriebsrat ist aber zuständig, wenn die Kameras mehrere Arbeit­nehmer verschiedener Unternehmen desselben Konzerns aufnehmen?

Da die persön­lichen Rechte der Arbeit­nehmer betroffen sind, reicht es nicht aus, wenn nur der Betriebsrat eines Teilun­ter­nehmens einbezogen wird. Zeichnen die Kameras auch Mitarbeiter anderer Betriebe des Konzerns auf, muss statt des Betriebsrats des jeweiligen Betriebes der Konzern­be­triebsrat angesprochen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Die überwachte Klinik

Der Konzern betreibt ein Klinikum in Berlin. In dem Klinikum werden Arbeit­nehmer weiterer Betriebe des Konzerns beschäftigt, ohne dass jedoch ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeit­nehmer werden von verschiedenen Betriebsräten vertreten. Der Arbeitgeber setzt auf dem Betriebs­gelände Überwa­chungs­kameras ein, die alle Arbeit­nehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Der Konzern hielt den Konzern­be­triebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwa­chungs­ein­rich­tungen zu treffen.

Gericht: Konzern­be­triebsrat zuständig

Der Einsatz der Überwa­chungs­kameras betreffe mehrere Konzern­un­ter­nehmen, weil die Kameras nicht nur Arbeit­nehmer eines Unternehmens erfassten. Daher sei der Konzern­be­triebsrat zuständig, entschied das Gericht. Ferner sei es auf jeden Fall erforderlich, eine unterneh­mens­über­greifende Regelung zu treffen. Treffe nur eine Betriebs­ver­tretung eine Regelung, könne dies nicht die für die Mitarbeiter anderer Konzern­be­triebe gelten. Ob der Arbeitgeber mit dem Einsatz der Überwa­chungs­ein­rich­tungen unterneh­mens­über­greifende Ziele verfolge, sei dabei unerheblich.

Landear­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2013 (AZ: 17 TaBV 222/1)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

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