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U-Bahn-Zugang: Schnee­räumung alle drei Stunden zu wenig

(DAV). Schnee und Minustem­pe­raturen verwandeln gerade in Innenstädten Straßen und Treppen blitzschnell in spiegel­glatte Eisbahnen. Das Amtsgericht Charlot­tenburg hatte zu entscheiden, ob eine Frau Schmer­zensgeld erhält, die an einem U-Bahn-Zugang gestürzt war.

Der Fall

Die Fußgängerin rutschte bei Schnee­glätte auf der Treppe zum Berliner U-Bahnhof Kurfürs­tendamm aus und verletzte sich dabei. Die Treppe war zum Unfall­zeitpunkt glatt, da mindestens die oberen Treppen­stufen verschneit und vereist, jedoch nicht gestreut waren. Die Klage der Frau auf Schmer­zensgeld war überwiegend erfolgreich.

Die Entscheidung

Die Richter sprachen ihr ein Schmer­zensgeld in Höhe von 2.625 Euro zu sowie Ersatz ihrer Aufwen­dungen für eine Haushaltshilfe und ihres Verdienst­ausfalls. Der beauftragte Winter­dienst sei seiner Räumpflicht nicht ausreichend nachge­kommen.  Eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus sei zu wenig. Auch wenn die Reinigungs­pflichten unter dem „Vorbehalt des Zumutbaren“ stünden, sei zu berück­sichtigen, dass es sich um einen der größten und meistbe­nutzten U-Bahnhöfe der größten Stadt Deutschlands handele.

Die für die Sicherheit im Bahnhof zuständige U-Bahn-Betreiberin habe den von ihr beauftragten Winter­dienst nicht genügend überwacht und hafte deswegen ebenfalls für die Unfall­folgen. Allerdings trage die Frau eine Mitschuld am Sturz, da sie beim Betreten der Treppe den Handlauf nicht benutzt habe.
Ihren Schuld­anteil bezifferten die Richter mit 25 Prozent.

Amtsgericht Charlot­tenburg am 31. Oktober 2012
(AZ: 215 C 116/10)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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