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TV-Exklusiv­über­tra­gungen von Welt- oder Europa­meis­ter­schaften dürfen verboten werden

(red). Mitglied­staaten dürfen die Exklusiv­über­tragung der Fußball-Welt- und Europa­meis­ter­schaften verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und bezieht sich auf eine EU-Richtlinie über die Ausübung der Fernseh­tä­tigkeit.

Die Richtlinie besagt, dass es Mitglied­staaten gestattet ist, Ereignisse, denen eine erhebliche gesell­schaftliche Bedeutung zukommt, von der TV-Exklusiv­über­tragung auszunehmen.

Zum Hintergrund: Belgien und das Vereinigte Königreich erstellten Listen jener Ereignisse, denen sie eben jene Bedeutung beimaßen. Im Falle Belgiens umfasste die Liste alle Spiele der WM-Endrunde, das Vereinigte Königreich setzte zudem auch die Spiele der Endrunde der Europa­meis­ter­schaft darauf. Die Europäische Kommission genehmigte die Listen. Diese Entscheidung fochten die Fußball­verbände FIFA und UEFA vor dem Gericht der Europäischen Union an. Ihrer Ansicht nach hätten nicht alle Spiele die gleiche Bedeutung für das jeweilige Land. Das Gericht wies die Klagen ab und auch vor dem Gerichtshof hatten die Verbände anschließend kein Erfolg.

Das Gericht entschied gegen FIFA und UEFA

Zwar erkannte das Gericht, dass diese Entscheidung eine Einschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs, der Nieder­las­sungs­freiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentums­rechts sei. Dennoch rechtfertige der Schutz des Rechts auf Informa­tionen und der Öffent­lichkeit den breiten Zugang zur Fernseh­be­richt­erstattung in bestimmten Fällen.

Allerdings machten die Richter zudem deutlich, dass nicht alle Spiele einer WM- oder EM-Endrunde die gleiche Bedeutung für die Öffent­lichkeit haben und schlossen sich teilweise der Argumen­tation der Kläger an. Das Endspiel und die Halbfinals, sowie die Spiele mit der Beteiligung der Mannschaft aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat könnten demnach eine größere Bedeutung haben als die übrigen Spiele. Somit seien solche Turniere als Ereignisse anzusehen, die grundsätzlich in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden können.

In diesem konkreten Fall aber hatte diese Einschränkung keine Auswir­kungen. So stellte das Gericht fest, dass sich das Interesse des Publikums im Vereinigten Königreich und in Belgien auf alle Spiele der Endrunden der betroffenen Wettbewerbe beziehe und somit das gesamte Turnier eine erhebliche Bedeutung habe.

Europäischer Gerichtshof am 18. Juli 2013 (AZ: C-201/11 P)

Rechts­gebiete
Europarecht Wettbe­werbsrecht

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