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Trifft Krankenkasse keine Entscheidung, muss sie zahlen

(dpa/red). Auch gesetzlich Versicherte müssen sich nicht alles gefallen lassen. Sie haben Ansprüche – zum Beispiel auf eine zügige Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich einer beantragten Leistung. Ansonsten gilt sie als genehmigt!

So hat das Sozial­gericht Dessau-Roßlau einem Patienten eine Kniege­lenks­prothese genehmigt, da die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über seinen Antrag entschieden hatte. Diese Frist gilt immer. Ansonsten muss die Krankenkasse Gründe für eine Überschreitung schriftlich nennen, erläutern die Sozial­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Antrag an die Krankenkasse ohne Antwort

Der Patient beantragte eine neue Kniege­lenks­prothese. Seine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung prüfte jedoch nicht die Notwen­digkeit der Neuver­sorgung. Der Mann klagte: Sein Antrag sei nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden. 

Krankenkasse entscheidet nicht – „fiktive“ Genehmigung

Eine Krankenkasse müsse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden, so das Gericht. Teile sie keine Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mit, gelte der Antrag als genehmigt. Diese „fiktive Genehmigung“ dürfe auch nicht zurück­ge­nommen werden.

Fazit

Entscheidet die Krankenkasse nicht oder arbeitet sie zu langsam, haben die Patienten einen Anspruch auf die beantragte Leistung!

Sozial­gericht Dessau am 18. Dezember 2013 (AZ: S 21 KR 282/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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