So hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau einem Patienten eine Kniegelenksprothese genehmigt, da die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über seinen Antrag entschieden hatte. Diese Frist gilt immer. Ansonsten muss die Krankenkasse Gründe für eine Überschreitung schriftlich nennen, erläutern die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Antrag an die Krankenkasse ohne Antwort
Der Patient beantragte eine neue Kniegelenksprothese. Seine gesetzliche Krankenversicherung prüfte jedoch nicht die Notwendigkeit der Neuversorgung. Der Mann klagte: Sein Antrag sei nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden.
Krankenkasse entscheidet nicht – „fiktive“ Genehmigung
Eine Krankenkasse müsse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden, so das Gericht. Teile sie keine Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mit, gelte der Antrag als genehmigt. Diese „fiktive Genehmigung“ dürfe auch nicht zurückgenommen werden.
Fazit
Entscheidet die Krankenkasse nicht oder arbeitet sie zu langsam, haben die Patienten einen Anspruch auf die beantragte Leistung!
Sozialgericht Dessau am 18. Dezember 2013 (AZ: S 21 KR 282/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.03.2014