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Tricksen bei der Zeiter­fassung kostet Job – auch nach 25 Jahren

(dpa/red). Egal ob Stempeluhr oder Formular – wer betrügt, der fliegt. Arbeits­zeit­betrug ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Dem Arbeitgeber kann es unter Umständen unzumutbar sein, zunächst nur eine Abmahnung oder eine fristge­rechte Kündigung auszusprechen.

Der Metzger arbeitete seit über 25 Jahren bei einer Großmetzgerei mit mehr als 70 Mitarbeitern. Mit einem Chip müssen sich die Mitarbeiter des Betriebs an einem Zeiter­fas­sungsgerät bei Verlassen des Produk­ti­ons­be­reichs abmelden und bei Rückkehr wieder anmelden. Der Bereich wird videoüberwacht.

Heimliche Pausen von Videoüber­wachung aufgezeichnet

Der Produk­ti­ons­leiter beobachtete den Kollegen dabei, wie er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Gerät hielt. Er informierte den Betriebs­leiter. Eine Kontrolle der Videoauf­nahmen ergab, dass der Mann in eineinhalb Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Das Hessische Landes­ar­beits­gericht sah die fristlose Kündigung wegen Arbeits­zeit­betrugs als gerecht­fertigt an. Die Zeiter­fassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Mannes sei also ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe er gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt habe. 

Der Mitarbeiter habe gegen seine Pflicht verstoßen, die geleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrol­lierende Arbeitszeit korrekt zu dokumen­tieren. Dieser Verstoß stelle einen Grund für eine außeror­dentliche Kündigung dar. „Der Arbeit­nehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme“, so die Richter. 

Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätz­lichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrau­ensbruch wiege schwerer als die lange Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit. Das sei insbesondere deswegen der Fall, weil der Mitarbeiter nicht nur einmal in geringem Umfang, sondern wiederholt und systematisch Pausen gemacht habe, ohne die Zeiter­fassung ordnungsgemäß zu bedienen. Insgesamt habe er sich damit bezahlte Pausen im Umfang von 226 Minuten erschlichen. Er habe also über längere Zeit hinweg in beträcht­lichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Sein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätz­liches  und systema­tisches Fehlver­halten wiege daher besonders schwer. Es zeige auch, dass Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe.

Hessisches Landes­ar­beits­gericht am 17. Februar 2014 (AZ: 16 Sa 1299/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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