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Tod des Arbeit­gebers kann außeror­dentliche Kündigung rechtfertigen

(dpa). Üblicherweise endet ein Arbeits­ver­hältnis nicht unbedingt mit dem Tod des Arbeit­gebers. Es entfällt nicht automatisch der Arbeitsplatz. Eine Kündigungs­schutzklage gegen eine außeror­dentliche Kündigung wegen des Tods des Arbeit­gebers kann dennoch erfolglos sein.

Auch wenn grundsätzlich die Arbeits­leistung auch über den Tod des Arbeit­gebers hinaus erbracht werden kann, kann unter bestimmten Voraus­set­zungen eine Kündigung wirksam sein. Der Tod eines Arbeit­gebers kann einen wichtigen Grund für eine außeror­dentliche Kündigung darstellen. Dafür muss das Arbeits­ver­hältnis allerdings „mit dem Leben des Arbeit­gebers stehen und fallen“. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeit­nehmer für die persönliche Pflege des Arbeit­gebers verant­wortlich war. Dann ist auch eine außeror­dentliche Kündigung gerecht­fertigt, so das Arbeits­gericht Gießen.

Fristlose Kündigung nach Tod des Arbeit­gebers

Der Mann war seit Januar 2009 bei der Arbeit­geberin beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er 37 Jahre alt. Seine Aufgabe umfasste neben der persön­lichen Assistenz die private und persönliche Pflege der Frau. Dafür erhielt er ein Brutto­gehalt von 3100 Euro monatlich. Die Kündigungsfrist war mit drei Monaten vereinbart worden. Die Arbeit­geberin beschäftigte in der Regel nicht mehr als zehn Mitarbeiter.

Nach dem Tod der Arbeit­geberin kündigten die Erben im Juli 2012 das Arbeits­ver­hältnis des Mannes fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst­mög­lichen Termin.

Kündigungs­schutzklage gegen fristlose Kündigung

Die Klage gegen die Kündigung war erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung insgesamt wirksam ist. Zwar stelle der Tod eines Arbeit­gebers nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Auch entfalle mit dem Tod des Arbeit­gebers nicht zwangs­läufig automatisch der Arbeitsplatz. Bei einer vorzuneh­menden Interes­sens­ab­wägung müssten allerdings alle Interessen berück­sichtigt werden. Aus Sicht des Gerichtes sei es unzumutbar, den Mann weiter zu beschäftigen, auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn das Arbeits­ver­hältnis untrennbar mit der Person des Arbeit­gebers verbunden sei, bilde dessen Tod einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Dies sei hier der Fall, da der Mann als persön­licher Assistent der Frau tätig gewesen sei. Die Arbeits­leistung werde hier mit dem Tod der Arbeit­geberin sinnlos und der Arbeitsplatz entfalle.

Außeror­dentliche Kündigung gerecht­fertigt

In diesem Fall sei auch eine außeror­dentliche Kündigung gerecht­fertigt. Üblicherweise sei es allerdings einem Arbeitgeber zuzumuten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Hier sei aber das Besondere, dass die Stelle an die Person der Arbeit­geberin gebunden war.

Jedoch ende das Arbeits­ver­hältnis nicht automatisch fristlos, also mit dem Ausspruch der Kündigung. Hier dürfe der Betroffene nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Arbeit­nehmer. Daher gelte hier die sogenannte Auslauffrist. Diese Auslauffrist des Arbeits­ver­hält­nisses orientiere sich an den gesetz­lichen Kündigungs­fristen. Aufgrund der Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses sei im vorlie­genden Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat nach dem Monat der Kündigung vorgesehen. Solange sei der Mann noch beschäftigt, jedoch nicht so lange wie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen habe. Arbeits­gericht Gießen am 27. Februar 2014 (AZ: 11 Ca 267/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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