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Tierhalter haftet für Sturz über seinen schlafenden Hund

Hamm/Berlin (DAV). Stolpert ein Kunde über einen schlafenden Hund im Eingang eines Geschäftes, haftet der Tierhalter. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 15. Februar 2013 (AZ: 19 U 96/12), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Die Kundin eines Reitsport­ge­schäfts stürzte beim Verlassen des Geschäfts über die im Eingangs­bereich liegende Schäfer­hündin. Der Verkäuferin, der das Tier gehörte,  war es erlaubt, ihre Hündin mit in das Geschäft zu bringen. Am Unfalltag hatte sich diese eigenmächtig in den etwa eineinhalb Meter von der Kasse entfernten Eingangs­bereich gelegt. Die Kundin hatte das Tier übersehen, als sie sich nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Bei dem Sturz zog sich die Frau eine schwere Kniever­letzung zu, für die sie von der Hundehalterin Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld verlangte. Als diese sich weigerte zu zahlen, klagte die verletzte Frau.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgelehnt hatte, hatte sie vor dem OLG grundsätzlich Erfolg. Es liege ein Fall der Tierhal­ter­haftung vor, entschieden die Richter. Der Sturz der Frau sei auf die Unbere­chen­barkeit und Selbst­stän­digkeit tierischen Verhaltens zurück­zu­führen und damit auf eine Gefahr, die für Tiere typisch sei. Ein Mitver­schulden der Frau sei nicht gegeben, weil die Hündin für sie nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Hundehalterin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch das Tier aus dem Eingangs­bereich weggeschafft habe, obwohl sie dort, an seinem Lieblingsplatz, mit ihm rechnete.

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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