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Tiefga­ra­gen­stellplatz nur für Fahrzeuge

München/Berlin (DAV). Tiefgaragen sind keine Keller. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dienen sie zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht jedoch zur Lagerung von Gegenständen. Entsprechend entschied das Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 433 C 7448/12), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Die Mieter einer Wohnung nutzten ihren Tiefga­ra­gen­stellplatz zur Lagerung von Kartons und Plastik­ma­terial. Die Vermieterin forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefga­ra­genplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpo­li­zeiliche Bedenken. Als die Mieter sich weigerten, klagte die Vermieterin.

Mit Erfolg. Grundsätzlich dürften Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertrags­zweckes nutzen, so die Richterin. Nach der Reichs­ga­ra­gen­ordnung seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutz­dächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahr­zeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet. Vor diesem Hintergrund sei bereits die Zustimmung der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegen­kommen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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