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Testament gilt auch bei Behauptung der Demenz „ins Blaue hinein“

(red/dpa). Jeder braucht ein Testament. Es geht schließlich um den letzten Willen. Dafür ist es zwar nie zu spät, doch trotzdem ist es besser, ihn rechtzeitig zu verfassen. Waren die Erblasser besonders betagt, wird im Streit ums Erbe bisweilen behauptet, dass dieser nicht mehr testierfähig, da dement gewesen sei. Liegt eine Testier­un­fä­higkeit schon immer dann vor, wenn jemand geschäfts­unfähig ist?

Nein. Auch wer geschäfts­unfähig ist, kann wirksame Testamente aufsetzen. Voraus­setzung ist, dass man den eigenen Willen erkennt und die Bedeutung des letzten Willens erfasst.

Wer behauptet, der Erblasser habe an Demenz gelitten, muss dies auch untermauern können: Es reicht nicht, nur diese Behauptung aufzustellen, vielmehr müssen konkrete Anhalts­punkte dafür vorgebracht und Nachweise vorgelegt werden. Nur aufgrund der Behauptung muss das Gericht nicht prüfen, ob die angebliche Demenz wirklich vorlag.

Aus einer Geschäfts­un­fä­higkeit folgt nicht automatisch eine Testier­un­fä­higkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Demenz nur behauptet

Mit ihrem bereits verstorbenen Mann hatte die spätere Erblasserin vereinbart, eine Stiftung zu errichten, die alles erben sollte. Nach dem Tod der Frau beantragte die Stiftung die Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbin. Dagegen wehrten sich die beiden Geschwister der Verstorbenen. Sie behaupteten, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ und zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments geschäfts­unfähig gewesen. Letzteres bestätigte auch der Notar. Er wies aber auch darauf hin, dass er mit der Frau über die Stiftung als Alleinerbin gesprochen habe. Der Frau sei klar gewesen, dass die Stiftung alles erben würde, als sie ihr Testament aufsetzte. Sie habe ihren Willen auch so verstanden. Dass das gesamte Vermögen an die Stiftung gehen solle, sei erkennbarer Wille der Erblasserin gewesen, zumal sie keine Kinder habe.

Das Amtsgericht forderte die Geschwister auf, ihre Behaup­tungen durch ärztliche Dokumen­ta­tionen zu belegen. Dem kamen sie nicht nach. Daraufhin erließ es den Erbschein. 

Kein Nachweis der Testier­un­fä­higkeit – Testament gilt

Die Beschwerde der Geschwister gegen die Entscheidung des Amtsge­richts hatte keinen Erfolg. Die Testier­un­fä­higkeit der Frau sei nur behauptet aber nicht untermauert. Für eine Testier­un­fä­higkeit müssten die Betroffenen wegen krankhafter Störungen der Geistes­tä­tigkeit, wegen Geistes­schwäche oder Bewusst­seins­stö­rungen unfähig sein, ihren Willen zu erkennen und danach zu handeln. Wer aber die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkenne, sei testierfähig. Und zwar gelte das unabhängig davon, ob man geschäftsfähig sei, hob das Gericht hervor. Nach Auskunft des Notars habe die Erblasserin verstanden, worum es ging und ihren Willen zum Ausdruck gebracht. Das Gericht müsse allein aufgrund der bloßen Behauptung der Demenz keine eigenen Untersu­chungen anstellen. Die Stiftung sei daher die Alleinerbin.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 4. November 2013 (AZ: I-3 Wx 98/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht Testaments­voll­streckung

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