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Testament: Ergänzungen auf einer Fotokopie stets unterschreiben

München/Berlin (DAV). Eigentlich soll ein Testament den Nachlass regeln. Wenn es in diesem Testament aber spätere Änderungen gibt, müssen die auch glaubhaft sein – und unterschrieben. Nur dann ist es eine gültige Testaments­än­derung, wie die Deutsche Anwalt­auskunft mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10) mitteilt.

In einem Erbstreit vertrat einer der Beteiligten die Auffassung, dass die im Testament der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund zweier von ihm vorgelegter Fotokopien des Testaments doch nicht allein erbe. In der Kopie 1 war hinter dem Wort „Haus“ handschriftlich ein X eingefügt worden. Der dazuge­hörige handschriftliche Text unterhalb der Unterschrift der Erblasserin war nicht ganz zu entziffern: „X … (?) Anbau …(?) mein Mieter H. (siehe Plan)" – eventuell zu lesen als „den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)". Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des mit einem X gekenn­zeichneten Zusatzes enthält diese den original­hand­schrift­lichen Zusatz: “Kopie = Original (Unterschrift)". Der Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Original­te­s­tament eine einheitliche Urkunde darstellen.

Das sah das Gericht anders: Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Original­te­s­taments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt nieder­gelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.

Rechts­gebiete
Erbrecht

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