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Tennis­lehrer haftet bei Sturz des Schülers über einen Ball

(DAV). Aller Anfang ist schwer. Auch beim Tennis­spielen. Anfänger müssen sich sehr konzen­trieren, und das Bewegungs­gefühl ist noch nicht voll ausgeprägt. Die Fehler- und Verlet­zungs­gefahr ist daher besonders hoch. Der Tennis­lehrer muss dafür sorgen, so viele Gefahren­quellen wie möglich zu beseitigen. Dies betrifft auch herumliegende Bälle.

Das Oberlan­des­gericht Bremen verurteilte einen Tennis­lehrer zu Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld. Er hatte nicht darauf geachtet, dass sein Schüler beim Ballwechsel über herumliegende Tennisbälle stürzen und sich verletzen könnte. Aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung hat er jedoch eine Fürsor­ge­pflicht gegenüber dem Anfänger.

Der herumliegende Tennisball

Der Tennis­schüler stürzte in der fünften Einzel­stunde bei einem 45-minütigem Einzelspiel mit seinem Lehrer über einen Ball, der in seinem Spielradius lag. Zunächst hatten sie den Ballwechsel von der Grundlinie geübt. Dann sollte der Tennis­schüler näher am Netz spielen. Als er einige Schritte rückwärts lief, um einen hohen Ball zu erreichen, stürzte er und verletzte sich dabei an der Patellarsehne im rechten Knie. Er musste operiert werden und wird im Alltag, zum Beispiel beim Fahrrad­fahren oder Treppen­steigen, beeinträchtigt sein. Er verlangt von dem Tennis­lehrer ein Schmer­zensgeld in Höhe von 4.500 Euro.

Tennis­lehrer muss aufpassen

Der Tennis­lehrer haftet und muss zahlen. Er habe seine Schutz- und Fürsor­ge­pflichten verletzt, so die Richter. Bereits in der Ausbildung werde auf die Gefahren von herumlie­genden Bällen im Bewegungs­radius der Tennis­schüler hingewiesen. Dies stellte ein Sachver­ständiger des Deutschen Tennis­bundes klar, der selbst Tennis­lehrer ausbildet. Demnach müsse der Trainer dafür sorgen, dass keine Bälle herumliegen oder „Stopp: Ball“ rufen. Gerade bei Übungen am Netz sei dies wichtig. Ein Anfänger – selbst wenn er erwachsen sei – könne sich der Gefahren nicht so bewusst sein wie der erfahrene Tennis­lehrer. Allerdings trage der Tennis­schüler eine Mithaftung von einem Drittel, da er zumindest mit den Gefahren eines Sturzes habe rechnen können. Ein Schmer­zensgeld von 4.500 Euro sei dennoch angemessen. Schließlich beeinträchtige die Verletzung den Mann auch in Zukunft und entspreche einem Behinde­rungsgrad von 25 Prozent.

Oberlan­des­gericht Bremen am 13. März 2013 (AZ: 1 U 13/12)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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