Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte einen Tennislehrer zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er hatte nicht darauf geachtet, dass sein Schüler beim Ballwechsel über herumliegende Tennisbälle stürzen und sich verletzen könnte. Aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung hat er jedoch eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Anfänger.
Der herumliegende Tennisball
Der Tennisschüler stürzte in der fünften Einzelstunde bei einem 45-minütigem Einzelspiel mit seinem Lehrer über einen Ball, der in seinem Spielradius lag. Zunächst hatten sie den Ballwechsel von der Grundlinie geübt. Dann sollte der Tennisschüler näher am Netz spielen. Als er einige Schritte rückwärts lief, um einen hohen Ball zu erreichen, stürzte er und verletzte sich dabei an der Patellarsehne im rechten Knie. Er musste operiert werden und wird im Alltag, zum Beispiel beim Fahrradfahren oder Treppensteigen, beeinträchtigt sein. Er verlangt von dem Tennislehrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 Euro.
Tennislehrer muss aufpassen
Der Tennislehrer haftet und muss zahlen. Er habe seine Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt, so die Richter. Bereits in der Ausbildung werde auf die Gefahren von herumliegenden Bällen im Bewegungsradius der Tennisschüler hingewiesen. Dies stellte ein Sachverständiger des Deutschen Tennisbundes klar, der selbst Tennislehrer ausbildet. Demnach müsse der Trainer dafür sorgen, dass keine Bälle herumliegen oder „Stopp: Ball“ rufen. Gerade bei Übungen am Netz sei dies wichtig. Ein Anfänger – selbst wenn er erwachsen sei – könne sich der Gefahren nicht so bewusst sein wie der erfahrene Tennislehrer. Allerdings trage der Tennisschüler eine Mithaftung von einem Drittel, da er zumindest mit den Gefahren eines Sturzes habe rechnen können. Ein Schmerzensgeld von 4.500 Euro sei dennoch angemessen. Schließlich beeinträchtige die Verletzung den Mann auch in Zukunft und entspreche einem Behinderungsgrad von 25 Prozent.
Oberlandesgericht Bremen am 13. März 2013 (AZ: 1 U 13/12)
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