Das hat das Amtsgericht in München jüngst noch einmal klar gestellt. Selbst ein Stopp im Stau bei laufendem Motor reicht nicht aus, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Telefonieren beim Autofahren
Die Münchnerin fuhr mit ihrem BMW in stockendem Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr. Sprechbewegungen des Mundes waren zu erkennen. Als die Fahrerin die Polizeibeamten sah, nahm sie das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher.
Als das Polizeifahrzeug den Wagen eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die Frau erneut mit dem Handy telefonierte. Die Polizei erstattete Anzeige wegen des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons.
Nach dem Bußgeldkatalog wird für die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig. Gegen die Frau erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.
Die Autofahrerin legte Einspruch ein mit der Behauptung, sie habe kein eingeschaltetes Handy gehabt. Der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit. Die sagte als Zeugin aus, dass sie mit der Fahrerin im Auto unterwegs gewesen sei. Sie sei aber aus dem Pkw ausgestiegen, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem Wagen kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs gewesen sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe.
Die Richter verurteilten die Frau zu einer Geldbuße von 60 Euro. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten, seien glaubhaft. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister der Frau zeige, dass sie bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen habe. Dafür habe sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und einen Punkt erhalten.
Handynutzung auf dem Fahrrad
Die Handybenutzung ist übrigens auch beim Fahrradfahren verboten. Es wird hier ein Regel-Bußgeld von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Das Telefonieren ohne Freisprechanlage und/oder Kopfhörer/Ohrstöpsel ist erlaubt, wenn das Auto/Fahrrad steht und beim Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Das Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird.
Folgende Aktionen sind ebenso verboten: Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc., Nutzung des im Handy integrierten Navigationssystems, sofern die Bedienung per Hand erfolgt, Wegdrücken eines Anrufers.
Amtsgericht München am 15. April 2015 (AZ: 912 OWi 416 Js 101706/15)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015