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Telefo­nieren im Autofahren nur bei ausgeschaltetem Motor

(DAV). Es ist eine never ending Story, die immer wieder einmal auch vor Gericht verhandelt wird: Telefo­nieren beim Autofahren. Wer während der Fahrt im Auto telefoniert, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Anders sieht es nur aus, wenn das Auto eine Freisprech­anlage hat oder der Motor abgestellt ist.

Das hat das Amtsgericht in München jüngst noch einmal klar gestellt. Selbst ein Stopp im Stau bei laufendem Motor reicht nicht aus, erklärt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Telefo­nieren beim Autofahren

Die Münchnerin fuhr mit ihrem BMW in stockendem Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizei­beamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr. Sprech­be­we­gungen des Mundes waren zu erkennen. Als die Fahrerin die Polizei­beamten sah, nahm sie das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. 

Als das Polizei­fahrzeug den Wagen eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der Fahrerin befand, sahen die Polizei­beamten, dass die Frau erneut mit dem Handy telefo­nierte. Die Polizei erstattete Anzeige wegen des verbots­widrigen Benutzens eines Mobil- oder Autote­lefons. 

Nach dem Bußgeld­katalog wird für die verbots­widrige Benutzung eines Mobilte­lefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Verkehrs­zen­tral­re­gister fällig. Gegen die Frau erging ein Bußgeld­be­scheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.

Die Autofahrerin legte Einspruch ein mit der Behauptung, sie habe kein eingeschaltetes Handy gehabt. Der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit. Die sagte als Zeugin aus, dass sie mit der Fahrerin im Auto unterwegs gewesen sei. Sie sei aber aus dem Pkw ausgestiegen, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem Wagen kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs gewesen sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe.

Die Richter verurteilten die Frau zu einer Geldbuße von 60 Euro. Die Aussagen der beiden Polizei­beamten, die ihre Beobach­tungen detailgenau schilderten, seien glaubhaft. Der Auszug aus dem Verkehrs­zen­tral­re­gister der Frau zeige, dass sie bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen habe. Dafür habe sie aufgrund des damals geltenden Bußgeld­ka­talogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und einen Punkt erhalten.

Handynutzung auf dem Fahrrad

Die Handybe­nutzung ist übrigens auch beim Fahrrad­fahren verboten. Es wird hier ein Regel-Bußgeld von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Das Telefo­nieren ohne Freisprech­anlage und/oder Kopfhörer/Ohrstöpsel ist erlaubt, wenn das Auto/Fahrrad steht und beim Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Das Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird.

Folgende Aktionen sind ebenso verboten: Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc., Nutzung des im Handy integrierten Naviga­ti­ons­systems, sofern die Bedienung per Hand erfolgt, Wegdrücken eines Anrufers. 

Amtsgericht München am 15. April 2015 (AZ: 912 OWi 416 Js 101706/15)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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