(DAV). Soziale Netzwerke sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Unzählige Beiträge werden täglich geteilt, geliked und kommentiert. Doch wann wird das Teilen fremder Inhalte zur eigenen Meinungsäußerung? Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin am 02. Oktober 2024 (AZ: 10 U 64/24) beschäftigt.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 02.Oktober 2024 (Az. 10 U 64/24) entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrags in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook nicht automatisch bedeutet, dass sich der Nutzer den Inhalt des Beitrags zu eigen macht. Eine eigene Behauptung liege daher nicht vor. Eine andere Bewertung kann sich jedoch ergeben, wenn der Nutzer den geteilten Post mit einem zustimmenden Kommentar versieht, erklärt das Rechtsportal anwaltauksunft.de.
Geteilter Instagram-Beitrag mit Folgen
Ein Nutzer hatte auf Instagram einen umstrittenen Post geteilt. Der Post enthielt Behauptungen, die den Kläger dazu veranlassten, den Nutzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger argumentierte, der Nutzer habe sich den Inhalt des Posts durch das Teilen zu eigen gemacht und sei daher für die Behauptungen verantwortlich.
Urteil: Teilen ist nicht gleich Behaupten
Das Kammergericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass das bloße Teilen eines Instagram-Posts noch kein „zu Eigen machen“ darstelle. Es handele sich lediglich um eine Funktion der Plattform, auf Inhalte anderer Nutzer aufmerksam zu machen. Eine eigene Bewertung der Inhalte sei damit nicht verbunden.
Die Begründung: Meinungsfreiheit versus Verantwortlichkeit
Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung, ob sich ein Nutzer einen fremden Beitrag zu eigen macht, eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich sei. Dabei sei jedoch Zurückhaltung geboten und die Meinungsfreiheit des Nutzers zu berücksichtigen. Das bloße Teilen eines Beitrags ohne einen zustimmenden Kommentar stelle noch kein inhaltliches Zueigenmachen dar.
Die Folgen: Vorsicht beim Kommentieren
Das Urteil des Kammergerichts Berlin hat weitreichende Konsequenzen für die Nutzung sozialer Netzwerke. Nutzer sollten sich bewusst sein, dass das Teilen fremder Inhalte nicht automatisch bedeutet, dass sie sich mit diesen Inhalten identifizieren. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Nutzer Kommentare hinzufügen, die eine eindeutige Zustimmung zu den Inhalten erkennen lassen. In solchen Fällen kann das Gericht ein „sich zu eigen machen“ annehmen und den Nutzer für die Behauptungen verantwortlich machen.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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