Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Teilen oder nicht teilen: Wann werden fremde Inhalte zur eigenen Meinung?

(DAV). Soziale Netzwerke sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Unzählige Beiträge werden täglich geteilt, geliked und kommentiert. Doch wann wird das Teilen fremder Inhalte zur eigenen Meinungs­äu­ßerung? Mit dieser Frage hat sich das Kammer­gericht Berlin am 02. Oktober 2024 (AZ: 10 U 64/24) beschäftigt.

Das Kammer­gericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 02.Oktober 2024 (Az. 10 U 64/24) entschieden, dass das bloße Teilen eines Beitrags in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook nicht automatisch bedeutet, dass sich der Nutzer den Inhalt des Beitrags zu eigen macht. Eine eigene Behauptung liege daher nicht vor. Eine andere Bewertung kann sich jedoch ergeben, wenn der Nutzer den geteilten Post mit einem zustim­menden Kommentar versieht, erklärt das Rechts­portal anwalt­auksunft.de.

Geteilter Instagram-Beitrag mit Folgen

Ein Nutzer hatte auf Instagram einen umstrittenen Post geteilt. Der Post enthielt Behaup­tungen, die den Kläger dazu veranlassten, den Nutzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger argumen­tierte, der Nutzer habe sich den Inhalt des Posts durch das Teilen zu eigen gemacht und sei daher für die Behaup­tungen verant­wortlich.

Urteil: Teilen ist nicht gleich Behaupten

Das Kammer­gericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass das bloße Teilen eines Instagram-Posts noch kein „zu Eigen machen“ darstelle. Es handele sich lediglich um eine Funktion der Plattform, auf Inhalte anderer Nutzer aufmerksam zu machen. Eine eigene Bewertung der Inhalte sei damit nicht verbunden.

Die Begründung: Meinungs­freiheit versus Verant­wort­lichkeit

Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung, ob sich ein Nutzer einen fremden Beitrag zu eigen macht, eine Gesamt­wür­digung aller Umstände erforderlich sei. Dabei sei jedoch Zurück­haltung geboten und die Meinungs­freiheit des Nutzers zu berück­sichtigen. Das bloße Teilen eines Beitrags ohne einen zustim­menden Kommentar stelle noch kein inhalt­liches Zueigen­machen dar.

Die Folgen: Vorsicht beim Kommen­tieren

Das Urteil des Kammer­ge­richts Berlin hat weitrei­chende Konsequenzen für die Nutzung sozialer Netzwerke. Nutzer sollten sich bewusst sein, dass das Teilen fremder Inhalte nicht automatisch bedeutet, dass sie sich mit diesen Inhalten identi­fi­zieren. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Nutzer Kommentare hinzufügen, die eine eindeutige Zustimmung zu den Inhalten erkennen lassen. In solchen Fällen kann das Gericht ein „sich zu eigen machen“ annehmen und den Nutzer für die Behaup­tungen verant­wortlich machen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

Zurück