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Tauben­füttern kann verboten werden

(DAV). Kommunen dürfen grundsätzlich zum Schutz der öffent­lichen Sicherheit die Fütterung von freile­benden Tieren wie Tauben oder Wasser­vögeln verbieten. Auch Bußgelder dürfen verhängt werden – wenn sie verhält­nismäßig sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz in zwei Verfahren entschieden.

Teure Exkremente

In einem Fall hatten zwei Schwanen­liebhaber trotz Verbot Schwäne am Moselufer und in den angren­zenden Anlagen der Stadt gefüttert. Sie sollten dafür ein Bußgeld in Höhe von 300 bzw. 500 Euro zahlen. Das Oberlan­des­gericht entschied, dass die Gemeinde das Füttern verbieten durfte. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt und häufiger öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um an Futter zu gelangen. Dies könne zu nicht unerheb­lichen Verschmut­zungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanz­schäden an öffent­lichem und privatem Eigentum führen. Die Geldbuße sei aber hier unange­messen hoch. Die Betroffenen seien ehrenamtlich im Bereich der Schwanen­pflege und des Schwanen­schutzes engagiert. Es könnte daher auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

Füttern ist kein Grundrecht

In dem zweiten Verfahren wurde hingegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht zu einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro bestätigt. Die Stadt Boppard hat verboten, auf öffent­lichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Eine Frau verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte dort immer wieder Tauben. Nach mehreren Bußgeldern und immer neuen Verstößen setzte die Stadt eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro fest. Nach Einspruch der Frau wurde diese auf 800 Euro reduziert. Das Fütterungs­verbot verstoße nicht gegen Grundrechte und sei aus sachlichen Gründen gerecht­fertigt. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führe zu nicht hinnehmbaren starken Verschmut­zungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanz­schäden an öffent­lichem und privatem Eigentum. Das Fütterungs­verbot stelle dabei die geringste mögliche Beeinträch­tigung der Tauben­liebhaber dar. Aufgrund des eindeutig vorsätz­lichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße sei eine Geldbuße von 800 Euro nicht zu beanstanden.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 2. Mai 2012 (AZ: 2 SsBs 114/11)

Oberlan­des­gericht Koblenz am 2. November 2012 (AZ: 1 SsBs 105/12)

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