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„Taschen­geld­pa­ragraph“: Was dürfen Kinder ohne Einwil­ligung der Eltern kaufen?

Berlin (DAV). Die am Dienstag in Berlin vorgestellte KidsVer­brau­cher­Analyse zeigt: Kinder von sechs bis 13 Jahren verfügen aktuell über mehr Taschengeld als im vergangenen Jahr. Um 38 Cent hat sich der Betrag erhöht und liegt nun bei beacht­lichen 27,56 Euro im Monat. Die Deutsche Anwalt­auskunft befasst sich mit der Frage, was Kinder von ihrem Taschengeld selbst­ständig kaufen dürfen.

Dass ein Kind überhaupt einen Kaufvertrag abschließen darf, setzt seine Geschäfts­fä­higkeit voraus. Diese ist bei Kindern unter sieben Jahren noch nicht gegeben, erst ab diesem Alter ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und damit ein Kauf vom eigenen Taschengeld möglich. Geregelt ist dies im sogenannten Taschen­geld­pa­ra­graphen im Bürger­lichen Gesetz­buches mit dem Titel „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“.

„Mit dem Taschen­geld­pa­ra­graphen wird unterstellt, dass bestimmte Geschäfte des Minder­jährigen von Anfang an wirksam sein sollen, wenn er seine Gegenleistung, insbesondere die Leistung der Zahlung, aus ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln selbst leistet“, erklärt zu diesem Thema Inge Saathoff, Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein.

Einwil­ligung mit Grenzen

Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich also als ihre Einwil­ligung dafür, dass das Kind selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen. Dabei geht es um die Art der eingegangenen Verträge, etwa Verträge für Handys oder Fitness-Studios. Inge Saathoff zufolge seien solche Verträge zunächst unwirksam, bis beispielsweise die Eltern damit einver­standen sind. „Damit soll erreicht werden, dass der Taschen­geld­pa­ragraph gerade nicht dazu führt, dass Minder­jährige Kredit­ge­schäfte tätigen“, so die Fachan­wältin für Famili­enrecht aus Oldenburg.

Ein Vorschulkind darf streng genommen noch gar nichts kaufen, da es als geschäfts­unfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht.

Abschließend weist Inge Saathoff darauf hin: „Je jünger das Kind ist, desto restriktiver wird man werten, ob eine größere Ausgabe getätigt werden durfte oder nicht. Ein Verkäufer ist daher bei höheren Beträgen gut beraten, die Einwil­ligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen.“

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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