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Tarifvertrag: Ansprüche auf Weihnachtsgeld können verfallen

(dpa/red). Wer seinen Anspruch auf nicht gezahltes Weihnachtsgeld geltend machen will, sollte das zügig tun. Beachtet er nicht die tarifver­tragliche Verfallsfrist, verliert er seinen Anspruch.

Der Mann arbeitete von 2003 bis 2011 bei einem Autohaus. Er hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass dem Arbeits­vertrag die Bestim­mungen des Mantel­ta­rif­ver­trages (MTV) für das Kraftfahr­zeug­gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2001 zugrunde liegen sollten. Dies sollte auch gelten, sofern diese Bestim­mungen zukünftig geändert würden.

Das Autohaus zahlte dem Mitarbeiter bis einschließlich 2006 das tariflich vereinbarte jährliche Weihnachtsgeld. Danach stellte es diese Zahlungen ein. Der Mitarbeiter klagte nun unter anderem auf Zahlung des Weihnachts­geldes der Jahre 2009 und 2010. Das Weihnachtsgeld 2008 hatte der Mann erfolgreich außerge­richtlich eingefordert. 

Drei Monate tarifliche Verfallsfrist

Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese Ansprüche bereits verfallen seien. Sie verwiesen auf den Tarifvertrag: "Die Ansprüche des Arbeit­gebers und Arbeit­nehmers aus dem Arbeits­ver­hältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses."

Weihnachtsgeld als betriebliche Übung

Der Mann dagegen berief sich auf die betriebliche Übung. Die tariflichen Verein­ba­rungen fänden auf das Arbeits­ver­hältnis keine Anwendung. Auch sei in den Jahren 2007 – 2010 zwischen dem Arbeit­ge­ber­verband und der IG Metall keine einver­nehmliche Regelung getroffen worden. Der Arbeit­ge­ber­verband habe daraufhin mit der nicht tariffähigen Christ­lichen Gewerk­schaft Metall (CGM) einen letztlich unwirksamen Tarifvertrag geschlossen. Die dortige Verfall­klausel greife somit nicht.

Vor Gericht hatte der ehemalige Mitarbeiter in beiden Instanzen keinen Erfolg. Seine Ansprüche auf das Weihnachtsgeld 2009 und 2010 seien verfallen, da er sie nicht innerhalb der tariflichen Verfallfrist von drei Monaten geltend gemacht habe, entschied das Landes­ar­beits­gericht Hamm. Der Verfall der Ansprüche ergebe sich aus dem MTV für das Kfz-Gewerbe in NRW in Verbindung mit der Verein­barung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Unerheblich sei dabei, ob in den Jahren 2007 - 2010 der Arbeit­ge­ber­verband mit der CGM Tarifverträge abgeschlossen habe. 

Landes­ar­beits­gericht Hamm am 22. März 2012 (AZ: 15 Sa 1896/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Tarifver­tragsrecht

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