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Tantra-Masseurin muss Sexsteuer zahlen

(dpa). Tantra-Massagen sind nach Auffassung eines Gerichts mehr als nur ein ganzheit­liches Sinnerlebnis. Da auch die Massage im Intimbereich gebucht werden kann, wird Sexsteuer fällig. Doch die Klägerin will sich damit nicht zufrie­dengeben.

Tantra-Massagen sind nicht bloß Wellness, sondern auch ein Sexerlebnis - und damit steuer­pflichtig. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim wies die Revisi­onsklage der Besitzerin eines Massage­salons gegen die Stadt Stuttgart ab, wie das Gericht am Montag mitteilte. Im vergangenen Herbst war die Klägerin bereits vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit einer Klage gegen die Steuer gescheitert. Eine erneute Revision ließ der VGH nicht zu. Die Masseurin erwägt nun, sich dagegen beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu beschweren.

Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die «Gelegenheit zu sexuellen Vergnü­gungen». Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage inklusive Intimbereich buchen könnten. Die Masseurin machte jedoch geltend, dass die Ganzkör­per­massagen nach striktem Tantra-Ritual abliefen. Sie seien nicht in erster Linie auf das sexuelle Vergnügen, sondern auf ganzheit­liches Wohlbe­finden ausgerichtet. Bei den Körper­be­rüh­rungen könne der Genital­bereich eben nicht ausgeklammert werden.

Sex oder Wellness, das ist der Knackpunkt bei dem Streit. Denn in Stuttgart muss laut Satzung für «das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnü­gungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrich­tungen» Steuer gezahlt werden. «Wir fühlen uns durch das Urteil des Gerichts bestätigt», sagte ein Sprecher der Stadt Stuttgart.

Eine Tantra-Massage biete «eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug», heißt es in dem Urteil. Die Richter betonten, dass sich diese sogenannte Sexsteuer nicht an den Massage-Salon selbst richte, sondern eben an den Kunden, der das sexuelle Vergnügen suche. Bereits während der Verhandlung argumen­tierten die Richter, dass nicht auszuschließen sei, dass Kunden mit sexuellen Absichten eine solche Ganzkör­per­massage buchten. Die Masseurin widersprach: Wenn es offenkundig sei, dass der Kunde Sex haben will, dann werde er abgewiesen, betonte sie bei der Verhandlung.

«Das Gericht hat die wahre Behadlungsform unserer Tantra-Massagen nicht erkannt», sagte die Klägerin nach dem Urteil. Der Öffent­lichkeit zu zeigen, dass Tantra-Massage nichts mit Rotlicht und Prosti­tution zu tun hätten, sei ungeachtet des Urteils ein Erfolg. Weil das Gericht eine Revision des Urteils nicht zugelassen hat, erwägt sie nun, sich dagegen beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu beschweren.

Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg am 21. Juli 2014 (AZ: 2 S 3/14)

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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