Besucher müssen sich jedenfalls auf einen nassen und glatten Boden in der Hütte einstellen. Sie müssen dort besonders vorsichtig sein, so das Oberlandesgericht in Hamm.
Sturz in der Sikhütte
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stürzte eine Skifahrerin, als sie mit Skischuhen auf dem nassen Boden einer Skihütte in Winterberg ausrutschte. Sie verlangte vom Inhaber der Skihütte Schadensersatz.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Das Gericht sah den Inhaber der Hütte nicht in der Verantwortung. Darauf wies das Gericht in einem Hinweisbeschluss hin. Die Frau reagierte und nahm die Berufung zurück, um Kosten zu sparen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts musste die Frau mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen. Zu Nässe und Glätte komme es durch den in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee. Deswegen hätte die Skifahrerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen trage die Frau auch ein Eigenverschulden an dem Unfall. Dahinter trete eine mögliche Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurück. Die Skifahrerin sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten. Sie hätte daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.
Oberlandesgericht Hamm am 3. August 2012 (AZ: 9 U 45/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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