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Sturz in der Skihütte: Besucher muss mit Nässe und Glätte rechnen

(red/dpa). Wer Ski fährt, möchte sich ab und zu stärken. Dafür geht es am besten in die Skihütte. Die Skistiefel behält der Skifahrer dabei gleich an. Der Fußboden der Hütte ist durch den hinein­ge­tragenen Schnee häufig glatt. Welche Verkehrs­si­che­rungs­pflichten hat der Inhaber einer Skihütte?

Besucher müssen sich jedenfalls auf einen nassen und glatten Boden in der Hütte einstellen. Sie müssen dort besonders vorsichtig sein, so das Oberlan­des­gericht in Hamm.

Sturz in der Sikhütte

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall stürzte eine Skifahrerin, als sie mit Skischuhen auf dem nassen Boden einer Skihütte in Winterberg ausrutschte. Sie verlangte vom Inhaber der Skihütte Schadens­ersatz.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Das Gericht sah den Inhaber der Hütte nicht in der Verant­wortung. Darauf wies das Gericht in einem Hinweis­be­schluss hin. Die Frau reagierte und nahm die Berufung zurück, um Kosten zu sparen.

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts musste die Frau mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen. Zu Nässe und Glätte komme es durch den in die Hütte hinein­ge­tragenen und dann auftauenden Schnee. Deswegen hätte die Skifahrerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen trage die Frau auch ein Eigenver­schulden an dem Unfall. Dahinter trete eine mögliche Verant­wort­lichkeit des Hütten­be­sitzers zurück. Die Skifahrerin sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten. Sie hätte daher die Rutsch­gefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

Oberlan­des­gericht Hamm am 3. August 2012 (AZ: 9 U 45/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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