Wenn bekannt ist, dass jemand sturzgefährdet ist, muss der Heimträger unter anderem für einen gefahrlosen – nämlich begleiteten – Toilettengang sorgen. Bei einem Sturz haftet grundsätzlich der Träger. Eine Haftung und somit auch die Übernahme der Behandlungskosten fällt aber dann weg, wenn der Sturz auch die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sein könnte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Sturz beim Toilettengang – Krankenkasse verlangt Kosten vom Heimträger
Die im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin lebte seit 2001 in einem Altenheim. Weil die Bewohnerin sturzgefährdet war, begleitete sie im Juli 2007 eine Pflegekraft beim Toilettengang. Die Heimbewohnerin stürzte aber dennoch und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom Heimträger verlangte die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von rund 7.000 Euro zurück.
Gesteigerte Verantwortlichkeit des Heimträgers
Die Krankenkasse konnte sich in zwei Instanzen nicht durchsetzen. Das Gericht in Hamm konnte nicht feststellen, dass Heimträger oder Pflegepersonal seine Pflicht verletzt hatte. Der Heimträger müsse eine solche Situation voll beherrschen. Dies führe auch zu einer Erleichterung des Beweises für die Geschädigte. Käme aber auch eine andere Ursache für den Sturz in Betracht, müsse wiederum sie die Verantwortung des Heimträgers nachweisen.
Aber: Sturz auch durch Spontanbruch denkbar
In der konkreten Gefahrensituation habe eine gesteigerte Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen. Der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. Steht der Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung im Raum, müsse der Heimträger diesen entkräften.
Eine solche Pflichtverletzung sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar: Laut medizinischem Sachverständigengutachten bestehe die Möglichkeit, dass der Sturz der Heimbewohnerin Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall würde die Fraktur nicht auf dem Sturz beruhen.
Oberlandesgericht Hamm am 27. Januar 2014 (AZ: 17 U 35/13)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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