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Sturz im Altenheim – Beweis­risiko beim Heimbe­wohner

(DAV). Die Bevölkerung wird immer älter. Daher leben auch immer mehr Menschen in Alten- und Pflege­heimen. Deren Bewohner müssen sich auch darauf verlassen können, so umsorgt zu werden, dass sie sich nicht verletzen.

Wenn bekannt ist, dass jemand sturzge­fährdet ist, muss der Heimträger unter anderem für einen gefahrlosen – nämlich begleiteten – Toilet­tengang sorgen. Bei einem Sturz haftet grundsätzlich der Träger. Eine Haftung und somit auch die Übernahme der Behand­lungs­kosten fällt aber dann weg, wenn der Sturz auch die Folge eines Spontan­an­bruchs des Oberschen­kel­hals­knochens gewesen sein könnte. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Sturz beim Toilet­tengang – Krankenkasse verlangt Kosten vom Heimträger

Die im Jahre 1918 geborene Heimbe­wohnerin lebte seit 2001 in einem Altenheim. Weil die Bewohnerin sturzge­fährdet war, begleitete sie im Juli 2007 eine Pflegekraft beim Toilet­tengang. Die Heimbe­wohnerin stürzte aber dennoch und erlitt einen Oberschen­kel­halsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom Heimträger verlangte die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Heimbe­wohnerin die entstandenen Behand­lungs­kosten in Höhe von rund 7.000 Euro zurück. 

Gesteigerte Verant­wort­lichkeit des Heimträgers

Die Krankenkasse konnte sich in zwei Instanzen nicht durchsetzen. Das Gericht in Hamm konnte nicht feststellen, dass Heimträger oder Pflege­personal seine Pflicht verletzt hatte. Der Heimträger müsse eine solche Situation voll beherrschen. Dies führe auch zu einer Erleich­terung des Beweises für die Geschädigte. Käme aber auch eine andere Ursache für den Sturz in Betracht, müsse wiederum sie die Verant­wortung des Heimträgers nachweisen.

Aber: Sturz auch durch Spontanbruch denkbar

In der konkreten Gefahren­si­tuation habe eine gesteigerte Obhuts­pflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbe­wohnerin sei sturzge­fährdet gewesen. Der begleitete Toilet­tengang stelle eine Situation aus dem Gefahren- und Verant­wor­tungs­bereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. Steht der Vorwurf einer schuld­haften Pflege­pflicht­ver­letzung im Raum, müsse der Heimträger diesen entkräften.

Eine solche Pflicht­ver­letzung sei allerdings im vorlie­genden Fall nicht feststellbar: Laut medizi­nischem Sachver­stän­di­gen­gut­achten bestehe die Möglichkeit, dass der Sturz der Heimbe­wohnerin Folge eines Spontan­an­bruchs des Oberschen­kel­hals­knochens gewesen sei. In diesem Fall würde die Fraktur nicht auf dem Sturz beruhen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 27. Januar 2014 (AZ: 17 U 35/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Pflege­ver­si­che­rungsrecht

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