Nämlich dann, wenn er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Das ist dann der Fall, wenn er oberirdische Versorgungsleitungen nicht sorgfältig verlegt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Sturz auf dem Jahrmarkt
Die Frau stürzte im September 2009 während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus über lose verlegte Versorgungsleitungen. Die Kabel waren nicht abgedeckt. Sie brach sich den Oberschenkelhals und ihren rechten Arm, musste operativ versorgt und stationär behandelt werden. Von dem Kirmesbetrieb verlangte sie Schadensersatz, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro.
In der ersten Instanz unterlag die Frau vollständig. Ihre Berufung war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens – 50-prozentigen Schadensersatz zu. Die Höhe des Schadens muss das Landgericht nun in einem Betragsverfahren klären.
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht
Der Betrieb hafte, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Während einer Kirmes müssten Stände und mobile Unterkünfte der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Dabei lasse es sich kaum vermeiden, dass diese Leitungen auch Laufwege der Besucher und die Bürgersteige der Anwohner überquerten. Um das Stolper- und Sturzrisiko klein zu halten, müssten die Leitungen sorgfältig verlegt und abgedeckt werden. Für das Gericht war auch klar, dass auf einer Kirmes die Besucher durch die wechselnden Attraktionen abgelenkt sind.
Diese Sorgfaltspflicht gelte auch für Leitungen außerhalb des eigentlichen Kirmesplatzes, mit denen zum Beispiel die Wohnwagen der Schausteller versorgt würden. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und seien eine Gefahrenquelle.
Dabei sei es unerheblich, ob dort ausschließlich Versorgungsleitungen des beklagten Betriebs oder auch anderer Schaustellerbetriebe verlegt seien. Über welches Kabel die Frau genau gestürzt sei, bedürfe keiner Aufklärung, da der beklagte Betrieb für die unzureichende Sicherung der Kabel verantwortlich sei. Auch habe er nicht nachweisen können, dass die Frau über das Kabel eines anderen Betriebs gestürzt sei. Daher werde zugunsten der Frau zudem vermutet, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betriebes den Schaden mit verursacht habe.
Mitverschulden wird angerechnet
Die Frau trage allerdings ein 50-prozentiges Mitverschulden. Die Kabel hätten bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen und ihr bekannt sein müssen.
Oberlandesgericht Hamm am 24. März 2015 (AZ: 9 U 114/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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