Dies gilt auch, wenn man sich bei einer solchen Verfolgung im Ausland auf einer Urlaubsreise verletzt. Dieser Schutz entfällt aber, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Täters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts ging. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Biotechnologe flog zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personalausweis und 120 Euro Bargeld. Als der Mann den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Diebe ein Bein. Sein Verfolger stürzte und brach sich den linken Ellenbogen. Spanische Passanten riefen eine Motorradstreife der Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.
Verfolgungsjagd muss Festnahme der Täter zum Ziel haben
Die Unfallkasse Berlin lehnte die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls ab. Bei lebensnaher Betrachtung sei es dem Mann um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen. Daraufhin klagte der Mann. Sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.
Die Richter wiesen die Klage nach mündlicher Verhandlung und Befragung der Verlobten ab. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes seien nicht nachweisbar. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dies gelte auch im Ausland und im Urlaub. Dabei müsse aber die Verfolgung oder Festnahme des Diebes im Vordergrund stehen und nicht der Wille, die gestohlenen Sachen wiederzubekommen. Nach Überzeugung des Gerichts sei es dem Mann aber vor allem darum gegangen.
Sozialgericht Berlin am 12. März 2013 (AZ: S 163 U 279/10)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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